Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornos

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Anwalt Kinderpornografie Karlsruhe

Vorladung und Hausdurchsuchung wegen Kinderpornos

Die Polizei ermittelt gegen Sie wegen des Besitzes, des Erwerbs oder der Verbreitung von Kinderpornographie. Von diesen Ermittlungen haben Sie wahrscheinlich dadurch erfahren, dass eine Hausdurchsuchung bei Ihnen stattgefunden hat oder Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben. Möglicherweise ist auch ein Onlineanbieter von Kinderpornographie aufgeflogen und Ihr Name wurde in seiner Kundendatenbank festgestellt. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich jetzt verhalten sollten.

Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten

Auch wenn die Beweislage noch so erdrückend ist und Sie ein schlechtes Gewissen plagt, gibt es etwas, das Sie jetzt auf keinen Fall tun sollen: bei der Polizei aussagen. Auch wenn ein umfassendes Geständnis in vielen Fällen das entscheidende Kriterium dafür sein kann, dass statt einer tatsächlichen Haftstrafe noch einmal eine Bewährungsstrafe verhängt wird, sollte man ein solches Geständnis nicht frühzeitig verpulvern, sondern entsprechend taktisch einsetzen. Der klare Rat lautet daher: Schweigen und einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten. Wir sagen für Sie den Vernehmungstermin ab, nehmen Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen alle in Betracht kommenden Verteidigungsstrategien.

Diese Strafen drohen bei Kinderpornographie

Bevor wir näher auf die einzelnen Verteidigungsmöglichkeiten eingehen, möchten wir Ihnen kurz die Strafen erläutern, die Ihnen wegen Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornos gemäß § 184b StGB drohen. Während beim reinen Besitz von Kinderpornos als Strafe noch eine Geldstrafe in Betracht kommt, sieht das Gesetz bei der Verbreitung eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vor. Die Höchststrafe liegt beim Besitz von Kinderpornos bei drei Jahren, bei der Verbreitung von Kinderpornographie bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wer mit Kinderpornos handelt, um damit Geld zu verdienen oder sich mit anderen Personen zu einer Bande zusammengeschlossen hat, muss im schlimmsten Fall mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen. Für die konkrete Höhe der Strafe kommt es auf viele Umstände an. Beispielsweise ist entscheidend, um wie viele Bilder und Videos es geht und was im Einzelnen darauf zu sehen ist.

Was droht neben der eigentlichen Strafe noch?

Neben einer strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornographie drohen dem Beschuldigten noch eine Vielzahl außerstrafrechtlicher Konsequenzen. Erheblich belastend für den Beschuldigten ist oft die drohende gesellschaftliche Ächtung in seinem persönlichen und beruflichen Umfeld. Auch kann eine Verurteilung wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie nicht nur bei Beamten oder Beschäftigen in sozialen Berufen schnell zu einer Kündigung und damit zum beruflichen Aus führen. Darüber hinaus hat eine Verurteilung wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie zur Folge, dass Sie keine Jugendlichen beschäftigen sowie im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mehr beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden dürfen.

Muss ich möglicherweise ins Gefängnis?

Welche Strafe in Ihrem konkreten Fall wegen des Besitzes beziehungsweise der Verbreitung von Kinderpornos droht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Wenn Ihnen ausschließlich der Besitz einiger kinderpornographischer Bilder oder Videos vorgeworfen wird und Sie bislang noch nicht im Zusammenhang mit Kinderpornos in Erscheinung getreten sind, liegt oft noch eine Geldstrafe im Bereich des Möglichen. Sind Sie bereits im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornos vorbestraft oder geht es um den Besitz tausender kinderpornografischer Bilder und Videos, ist eine Freiheitsstrafe wahrscheinlicher. Hier ist dann das erklärte Ziel, eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu erkämpfen.

Primäres Verteidigungsziel: Einstellung des Verfahrens

Bevor es überhaupt zu einer Verurteilung im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornographie kommt, ist das oberste Verteidigungsziel, eine strafrechtliche Verurteilung komplett zu vermeiden und eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Sei es, weil sich der Tatvorwurf sich schlicht nicht beweisen lässt, sei es, weil durch eine engagierte Strafverteidigung durch unsere Fachanwaltskanzlei für Strafrecht eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht wird.

Vorteil einer Einstellung des Verfahrens

Die Vorteile einer Einstellung des Strafverfahrens im Gegensatz zu einer Verurteilung im Zusammenhang mit Kinderpornographie liegen klar auf der Hand. Während selbst eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe automatisch eine Vorstrafe bedeutet, ist eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage mit keinerlei juristischer Schuldfeststellung verbunden. Bei einer solchen Verfahrenseinstellung erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister oder dem polizeilichen Führungszeugnis.

Wir arbeiten diskret und geräuschlos

Der Tatvorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie ist für den Beschuldigten eine doppelte Belastung. Auf der einen Seite sieht er sich – möglicherweise zum ersten Mal – mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert. Auf der anderen Seite droht neben einer Strafe im Zusammenhang mit Kinderpornographie eine gesellschaftliche Stigmatisierung und eine Ächtung im privaten und geschäftlichen Umfeld. Wir wissen um die besondere Brisanz, die ein solches Verfahren für Sie als Beschuldigten mit sich bringt. Entsprechend haben wir auch ein besonderes Auge auf die Ermittlungsarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft. Als Fachanwälte für Strafrecht verfügen wir über eine nachgewiesene Kompetenz auf dem Gebiet des Strafrechts und wissen, wie sich auch in Ihrem Fall das für Sie bestmögliche Ergebnis erreichen lässt.

Wenn eine Verurteilung unausweichlich ist

Nicht in jedem Fall lässt sich auch eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Tatvorwurf schwer wiegt und die Beweislage eindeutig ist oder der Beschuldigte bereits einschlägig wegen dem Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornos vorbestraft ist. Hier ist dann das Ziel der Verteidigung, eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren mittels Strafbefehl zu erreichen. Eine Verurteilung im schriftlichen Strafbefehlsverfahren hat den Vorteil, dass dem Mandanten eine Hauptverhandlung vor Gericht erspart bleibt. Damit entfällt auch die Prangerwirkung einer solchen öffentlichen Gerichtsverhandlung, die zu einer zusätzlichen Belastung und Stigmatisierung führt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich auch die Presse für solche Verfahren oft besonders stark interessiert.

Sollten die Vorwürfe so schwerwiegend sein, dass sich eine Gerichtsverhandlung nicht vermeiden lässt, verteidigen wir Sie selbstverständlich engagiert vor Gericht. Ist die Beweislage eindeutig, kann der Fokus auf einer schnellen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch ein frühes strafmilderndes Geständnis liegen. Ist die Beweislage hingegen noch offen, scheuen wir auch die streitige Verhandlung nicht. Hierbei profitieren Sie von unserer besonderen Erfahrung als Fachanwälte für Strafrecht und unsere Expertise, die wir in vergleichbaren Fälle gesammelt haben.

Wie kommt die Polizei überhaupt auf mich?

Meist erlangt die Polizei bei der Beweisauswertung in Strafverfahren, die gegen andere Personen geführt werden, Erkenntnisse darüber, dass noch andere Personen in den Besitz von kinderpornographischen Bildern der Videos gelangt sein könnten. Darüber hinaus haben viele Bundesländer mittlerweile entsprechende Schwerpunkteinheiten, die insbesondere das Internet nach kinderpornographischem Material durchforsten. Die Ermittler sind auch in den einschlägigen Onlinetauschbörsen (z. B. Elysium) aktiv und werfen dort ihre Netze aus. Über die IP-Adresse wird dann die Person dahinter identifiziert. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen im In- oder Ausland kinderpornografische Bilder oder Videos gekauft wurde. Hier wird dann über die Bankverbindung, von der die Zahlung erfolgte, der Kontoinhaber ermittelt. In einigen Fällen wurde auch einfach nur die Kundendatenbank eines KiPo-Versenders sichergestellt und ausgewertet.

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?

Insbesondere dann, wenn es um Kindepornos geht, ist die Hausdurchsuchung das entscheidende Mittel der Ermittlungsbehörden, um an Beweise zu kommen. Hierbei werden dann insbesondere Computer, Laptops, externe Festplatten, USB-Sticks und sonstige Speichermedien beschlagnahmt, um sie anschließend auswerten zu können. Insbesondere dann, wenn sich die Polizei vor der Durchsuchung keinen Durchsuchungsbeschluss besorgt hat, sondern die Durchsuchung mit Gefahr im Verzug begründet hat, ergeben sich entsprechend Verteidigungsmöglichkeiten.

Was wir für Sie tun

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, nehmen wir Einsicht in die Ermittlungsakten und prüfen die Beweislage sowie etwaige Beweisverwertungsverbote. Wir übernehmen für Sie die komplette Kommunikation mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Nach gewährter Akteneinsicht besprechen wir mit Ihnen die einzelnen Verteidigungsmöglichkeiten. Hierbei legen wir einen besonderen Wert auf einen offenen Umgang und eine realistische Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Denn nur so kann das jeweils Beste für den Mandanten erreicht werden. Dabei berücksichtigen wir stets die außerstrafrechtlichen Folgen, die oft viel härter sein können, als beispielsweise eine Geld- oder Bewährungsstrafe.

Möglichst früh zum Fachanwalt für Strafrecht!

Wenn die Polizei im Zusammenhang mit Kinderpornos gegen Sie ermittelt, sollten Sie möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Es gilt der Grundsatz: je früher desto besser. Wir wissen, dass es Beschuldigten gerade im Bereich des Sexualstrafrechts schwer fällt, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Ihre Bedenken sind jedoch unbegründet. Als Rechtsanwälte unterliegen wir einer Verschwiegenheitsverpflichtung. Unsere Aufgabe ist Ihre Verteidigung und nicht die moralische Bewertung Ihrer Taten. Je früher wir tätig werden, desto größer sind die Chancen, einen für Sie günstigen Ausgang des Verfahrens zu erreichen.

Kommt die Polizei an verschlüsselte Dateien?

Ob die Polizei an verschlüsselte Dateien herankommt, hängt entscheidend von der Art der verwendeten Verschlüsselung und dem verwendeten Passwort ab. Ein einfaches BIOS- oder Windowsbenutzerkennwort kann recht einfach von den Ermittlern umgangen werden. Anders sieht es dagegen bei einem vollverschlüsselten System aus. Hier kommt es entscheidend auf die verwendete Software und die Länge des Passworts an. Gelingt es der Polizei die Festplattenverschlüsselung zu knacken oder war dies erst gar nicht nötig, scannt man mit einem speziellen Computerprogramm die Speichermedien. Diese Software kennt bereits eine Vielzahl verbotener Bilder und findet diese sehr schnell auf Ihrer Festplatte – auch dann, wenn die Bilder umbenannt oder in tiefen Unterverzeichnissen gespeichert wurden. Auch scannt das Programm die Bilder auf den Speichermedien nach bestimmten Kriterien wie beispielsweise nackter Haut. Ein Beamter prüft dann, ob es sich um legale Pornografie oder um verbotene Kinderpornografie handelt.

Wann muss ich eine Speichelprobe abgeben?

Wenn die Polizei gegen Sie im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornos ermittelt, passiert es nicht selten, dass Sie eine Speichelprobe abgeben sollen. Dies tut die Polizei immer dann, wenn eine DNA-Abgleich in dem gegen Sie geführten Verfahren erfolgen soll oder die Polizei ihre DNA in einer polizeilichen Datenbank speichern will, um in Zukunft Strafverfahren leichter aufklären zu können. Sollten Sie von der Polizei zur Abgabe einer Speichelprobe oder einer sonstigen erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert werden, sollten Sie sich zeitnah an uns wenden, damit wir die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung prüfen können. Wenn Ihre DNA erst einmal in der polizeilichen Datenbank gespeichert ist, ist es dafür zu spät. Ohnehin wird die Abgabe einer Speichelprobe wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornos oft schlicht unverhältnismäßig sein. Denn gerade in den Fällen, in denen das verbotene Material ausschließlich online bezogen und weitergegeben wurde, ist Ihre DNA schlichtweg ungeeignet, Sie einer Straftat zu überführen.

Wenn tatsächlich Gefängnis droht

Wenn Sie beispielsweise bereits einschlägig vorbestraft sind oder aufgrund der konkreten Begehungsweise eine Haftstrafe droht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begleiten wir Sie und Ihre Familie auch durch diese schwere Zeit. Dies gilt auch, wenn Sie ursprünglich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden, die Bewährung aber später widerrufen wurde.

Brauche ich wirklich einen Anwalt?

Möglicherweise wurden bei Ihnen lediglich eine handvoll digitaler Bilder kinderpornografischen Inhalts gefunden und Sie rechnen allenfalls mit einer geringen Geldstrafe. Möglicherweise fragen Sie sich jetzt, ob Sie dafür überhaupt einen Strafverteidiger brauchen. Diese Frage können Sie sich recht einfach selbst beantworten: glauben Sie, dass Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht mit Ihnen auf Augenhöhe verhandeln? Gerade beim Tatvorwurf Kinderpornografie dürfte dies in den wenigsten Fällen der Fall sein. Wir erleben es immer wieder, dass Beschuldigte, die sich nicht rechtzeitig an einen Fachanwalt für Strafrecht gewandt haben, von der Justiz wehrlos durch die Mangel gedreht wurden. Dies kann durch eine frühzeitige Einschaltung eines versierten Strafverteidigers verhindert werden.

Was kostet mich ein Anwalt?

Die Kosten für eine engagierte Strafverteidigung wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie hängen maßgeblich davon ab, in welchem Verfahrensstadium Sie sich an einen Strafverteidiger wenden und wie sich der Sachverhalt in Ihrem konkreten Fall darstellt. Da jeder Fall seine eigenen Besonderheit hat, können wir Ihnen an dieser Stelle keine konkreten Beträge nennen. Gerne erläutern wir Ihnen aber in einem persönlichen Gespräch, mit welchen Kosten Sie in Ihrem Fall zu rechnen haben. Sehen Sie die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Investition in Ihre Zukunft. Je früher Sie sich professionell verteidigen lassen, desto größer sind die Chancen auf ein Ergebnis, das Ihnen Ihre Zukunft offen hält.

Wie Sie uns erreichen

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, wenden Sie sich jederzeit gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns zum Zwecke einer Terminvereinbarung unter der Rufnummer (0721) 976 646 80. Da wir wissen, dass es sich beim Tatvorwurf „Kinderpornografie“ um ein delikates Problem handelt, erhalten Sie in der Regel kurzfristig, meist noch am selben Tag einen Termin in unserer Kanzlei. Dies gilt erst recht bei Hausdurchsuchung oder Festnahme eines Angehörigen. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.