Das Wirtschaftsstrafrecht | Karlsruhe

» Die großen Schlachten werden in der Wirtschaft ausgefochten «

Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen

Wir sind eine kleine, auf das Strafrecht spezialisierte Einheit mit Sitz im Herzen Karlsruhes. Zu unseren Mandanten gehören Privatpersonen und mittelständische Unternehmen. Wir beraten und verteidigen Sie auf dem gesamten Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts und vertreten Ihre Interessen bundesweit gegenüber Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Abwendung von Vermögensnachteilen

Neben der eigentlichen Strafverteidigung steht ein schnelles anwaltliches Eingreifen unserer Kanzlei bei dinglichem Arrest, eingefrorenen Konten und anderen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gegen Ihr Vermögen. Denn diese Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden können schnell existenzbedrohend werden. Gleiches gilt bei der Beschlagnahme und Sicherstellung von Firmencomputern und Geschäftsunterlagen, auf die Sie im täglichen Wirtschaftsleben angewiesen sind.

Der Blick für das Wesentliche

Bei der Vertretung Ihrer Interessen behalten wir neben Ihrer persönlichen Freiheit natürlich auch Ihre wirtschaftlichen In­ter­es­sen stets fest im Blick. Die Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung Ihrer vollen wirt­schaft­li­chen Handlungsfähigkeit hat für uns dabei oberste Priorität.

Die Delikte des Wirtschaftsstrafrechts

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst alle Straftaten des Wirtschaftslebens. Hierzu zählen beispielsweise Delikte wie Untreue, Kredit- und Subventionsbetrug, Schwarzarbeit, Geldwäsche, Bestechung oder Bankrott. Nachfolgend finden Sie eine kleine Übersicht der wichtigsten Straftatbestände des Wirtschaftsstrafrechts. Diese ist aus Gründen der Übersichtlichkeit in einzelne Unterkategorien gegliedert. Ein Klick auf die jeweilige Kategorie zeigt Ihnen die zugehörigen wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände.

  • Arbeitsstrafrecht
    • Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
      • § 23 Bußgeldvorschriften
    • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
      • § 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
      • § 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
      • § 16 Ordnungswidrigkeiten
    • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
      • § 22 Bußgeldvorschriften
      • § 23 Strafvorschriften
    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
      • § 98 Bußgeldvorschriften
      • § 98b Ausschluss von Subventionen
      • § 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
    • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
      • § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
      • § 59 Bußgeldvorschriften
      • § 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
    • Siebtes Sozialgesetzbuch - Unfallversicherung (SGB VII)
      • § 209 Bußgeldvorschriften
    • Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG)
      • § 8 Bußgeldvorschriften
      • § 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
      • § 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
      • § 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
      • § 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
      • § 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
    • Strafgesetzbuch (StGB)
      • § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
      • § 291 Lohnwucher
  • Insolvenzstrafrecht
    • Insolvenzordnung (InsO)
      • § 15a Insolvenzverschleppung
    • Kreditwesengesetz (KredWG)
      • § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
    • Insolvenzstraftaten im Strafgesetzbuch (StGB)
      • § 283 Bankrott
      • § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
      • § 283b Verletzung der Buchführungspflicht
      • § 283c Gläubigerbegünstigung
      • § 283d Schuldnerbegünstigung
    • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
      • § 31 Strafvorschriften
  • Kapitalmarktstrafrecht und Bankenstrafrecht
    • Geldwäschegesetz (GWG)
      • § 17 Bußgeldvorschriften
    • Kreditwesengesetz (KredWG)
      • § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
      • § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
      • § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
      • § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
      • § 56 Bußgeldvorschriften
      • § 59 Geldbußen gegen Unternehmen
    • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
      • § 31 Strafvorschriften
      • § 32 Bußgeldvorschriften
  • Klassisches Wirtschaftsstrafrecht
    • Strafgesetzbuch (StGB)
      • § 246 Unterschlagung
      • § 259 Hehlerei
      • § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
      • § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
      • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • § 263 Betrug
      • § 264 Subventionsbetrug
      • § 264a Kapitalanlagebetrug
      • § 265 Versicherungsmißbrauch
      • § 265b Kreditbetrug
      • § 266 Untreue
      • § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
      • § 267 Urkundenfälschung
      • § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
      • § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
      • § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
      • § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
      • § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
      • § 289 Pfandkehr
      • § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
      • § 291 Wucher
      • § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
      • § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
      • § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • Medienstrafrecht

      Zum Bereich des Medienstrafrecht gehören die Tatbestände des Urhebergesetzes (UrhG), der einzelnen Landespressegesetze (LPresseG) sowie die einschlägigen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB). Darüber hinaus sieht die deutsche Strafprozessordnung (StPO) im Medienstrafrecht diverse strafprozessuale Besonderheiten für Angehörige der Presse vor. Hierzu gehören beispielsweise das Zeugnisverweigerungsrecht sowie die einschlägigen Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbote.

  • Medizinstrafrecht

      Zum Medizinstrafrecht zählt man alle Straftatbestände, die sich auf eine ärztliche oder eine sonstige Tätigkeit im Gesundheitswesen bezieht. Dies geht vom Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit Behandlungsleistungen über durch ärztliche Behandlungen begangene (fahrlässige) Körperverletzungen oder Tötungen bis hin zu Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) und das Betäubungsmittelgesetz (BtmG).

  • Sportstrafrecht

      Die immer weiter voranschreitende Professionalisierung des Leistungssports führt dazu, dass auch der Bereich des Sportes in den Fokus des Gesetzgebers gerückt ist. In den Bereich des Sportstrafrechts fallen beispielsweise im Rahmen der Sportausübung verursachte (fahrlässige) Körperverletzungen, Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) sowie Betrug durch die Verwendung unzulässiger Präparate zur Leistungssteigerung (Doping). Letzteres wird oft dann besonders nachdrücklich verfolgt, wenn es um die Einwerbung von Sponsorengeldern oder den Abschluss von Werbeverträgen geht.

  • Unternehmensstrafrecht
    • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

        Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt gemäß § 130 OWiG ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

        Gemäß § 30 OWiG kann eine Geldbuße auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen verhängt werden.

  • Wettbewerbsstrafrecht
    • Strafgesetzbuch (StGB)
      • § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
      • § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
      • § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG)
    • § 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
    • § 2 Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
    • § 3 Verstöße gegen die Preisregelung
    • § 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
    • § 5 Mietpreisüberhöhung
  • Auf den übrigen Seiten unserer Internetpräsenz finden Sie weitere Informationen über unsere Tätigkeit im Strafrecht und über unsere Kanzlei mit Sitz in Karlsruhe. Daneben sei auf unser Glossar verwiesen.