Das droht Ihnen bei einem strafbaren Bankrott
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Tatvorwurf Bankrott
Möglicherweise halten Sie gerade eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Durchsuchungsbeschluss in Ihren Händen, in dem man Ihnen vorwirft, Teile Ihres Vermögens beiseite geschafft oder verheimlicht und damit einen strafbaren Bankrott nach § 283 StGB begangen zu haben. Wir erläutern Ihnen in diesem Beitrag, was der Vorwurf des Bankrotts genau für Sie bedeutet, welche Strafen Ihnen im schlimmsten Fall drohen und was wir für Sie tun können, damit es gar nicht erst so weit kommt. Dabei verzichten wir bewusst auf juristische Details und erläutern Ihnen die relevanten Punkte in verständlicher Weise.
Wer begeht einen Bankrott?
Grundsätzlich kann jede Person einen Bankrott begehen. Der Tatvorwurf des Bankrotts nach § 283 StGB trifft in der Mehrheit der Fälle jedoch selbständige Unternehmer, die aufgrund der gewählten Gesellschaftsform (zum Beispiel GbR, OHG, KG oder e. K.) oder aufgrund einer persönlichen Bürgschaft oder eines Schuldbeitritts mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens haften. Aber auch Geschäftsführer und Verantwortliche einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, AG etc.) können sich wegen Bankrotts strafbar machen.
Wenn es zu finanziellen Schwierigkeiten kommt
Mitunter geraten Sie bei Ihrer selbständigen Tätigkeit an einen Punkt, an dem Sie realisieren, dass Ihr Unternehmen - und damit auch oft Sie persönlich - in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und Sie es möglicherweise nicht mehr schaffen werden, das Ruder herumzureißen. Die Gründe für eine solche wirtschaftliche Krise sind oft vielfältig. So können Kunden beispielsweise Ihre Rechnungen nicht bezahlt oder sich Ihre Auftragslage insgesamt drastisch verschlechtert haben. Eine große Rolle spielen oft auch Steuernachforderungen des Finanzamts, meist im Zusammenhang mit hohen Steuerschätzungen. Wenn Ihnen dann bewusst wird, dass nicht nur Ihr Unternehmen von einer Insolvenz bedroht ist, sondern auch Ihre private Existenz auf dem Spiel steht, stehen oder standen Sie wahrscheinlich vor der bangen Frage, wie Sie zumindest Ihr privates Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen können, um nicht alles zu verlieren.
Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögen
Viele Unternehmer versuchen nun, ihr privates Vermögen zu retten, um an Ende nicht alles zu verlieren. In dieser Phase werden insbesondere werthaltige Vermögensbestandteile wie Immobilien, Beteiligungen, Fahrzeuge, Kunstgegenstände etc. auf nahe Angehörige und/oder Freunde übertragen. Bargeld, wertvolle Uhren und die Goldmünzensammlung werden nicht selten im Schließfach der Ehefrau deponiert oder ins Ausland verbracht. Ziel ist es, diese Werte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. So nachvollziehbar dieses Anliegen aus menschlicher Sicht ist, können das Beiseiteschaffen und das Verschleiern von Vermögenswerten als Bankrott nach § 283 StGB strafbar sein. Die Grenze zur Strafbarkeit wegen Bankrotts ist schneller überschritten, als Sie möglicherweise vermuten.
Wann beginnt die Strafbarkeit?
Grundsätzlich dürfen Sie mit Ihrem Vermögen tun und lassen, was Sie wollen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Sie oder Ihr Unternehmen überschuldet sind oder eine Zahlungsunfähigkeit droht beziehungsweise bereits eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt stellt es seine Straftat dar (sogenannter Bankrott), wenn Sie dennoch Vermögensbestandteile beiseite schaffen oder verheimlichen. Hierunter fallen auch der Abschluss von Scheinverträgen oder die Anerkennung erfundener Rechte, die nur dazu dienen, Vermögenswerte auf Dritte zu verschieben. Haben Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen die Zahlungen eingestellt, ist über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden, drohen mitunter empfindliche Strafen.
Weitere Möglichkeiten, einen Bankrott zu begehen
Ein Bankrott kann nicht nur durch die in der Praxis wichtigsten Varianten des Verheimlichens oder Beiseiteschaffens von Vermögensbestandteilen begangen werden, sondern noch auf eine Vielzahl weiterer Arten. Werfen Sie hierzu einfach einen Blick in § 283 StGB, um sich einen Überblick über die weiteren Möglichkeiten einer Strafbarkeit wegen Bankrotts zu verschaffen. Sie werden sehen, dass der Gesetzgeber ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko geschaffen hat.
Diese Strafen drohen bei Bankrott
Der vorsätzliche Bankrott wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Doch auch der leichtfertige beziehungsweise fahrlässige Bankrott wird bestraft. Hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Handelt der Täter aus Gewinnsucht oder bringt er wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not, liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts vor. Hier kann keine Geldstrafe mehr verhängt werden. Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren. Generell gilt dabei wie bei allen Straftaten, dass eine Freiheitsstrafe wegen Bankrotts nur dann noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt. Fällt die Strafe höher aus, bedeutet dies zwangsläufig, dass Sie die Haftstrafe tatsächlich im Gefängnis antreten müssen.
So kommt Ihnen die Polizei auf die Schliche
In der Regel fliegt die Vermögensverschiebung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf, wenn Gläubiger oder das Finanzamt über entsprechende Hintergrundinformationen verfügen. Mitunter sind es aber auch ehemalige Mitarbeiter, die der Polizei oder dem Insolvenzverwalter den entscheidenden Tipp geben. Gerade bei der Verschiebung von Immobilien und Buchwerten haben die Ermittlungsbehörden leichtes Spiel, den Weg des Vermögens nachzuverfolgen. Jeder Vorfall wird akribisch untersucht und Puzzleteil für Puzzleteil zusammengesetzt. Hat sich der Verdacht eines Bankrotts erhärtet, erhalten Sie sodann eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei. Mitunter kommt es im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch zu einer Hausdurchsuchung. Geht es um die Verschiebung von großen Vermögenswerten, droht im schlimmsten Fall sogar Untersuchungshaft.
Was passiert mit Ihrem beiseite geschafften Vermögen?
Neben einer Strafe wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Bankrotts droht natürlich auch der Verlust der beiseite geschafften beziehungsweise verheimlichten Vermögenswerte. Der Insolvenzverwalter und die Gläubiger werden die Verträge, mit denen die Werte auf Dritte übertragen wurden, gegebenenfalls anfechten und anschließend verwerten. Darüber hinaus droht Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Dies ist besonders ärgerlich, da ein neuer Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens frühestens nach fünf Jahren wieder gestellt werden darf. Daher sollten Sie frühzeitig einen versierten Fachanwalt für Strafrecht in das Verfahren miteinbeziehen.
Wann verjährt ein Bankrott?
Eine Bankrottstraftat nach § 283 StGB verjährt nach fünf Jahren. Anders als bei den meisten Delikten des Strafgesetzbuches beginnt diese Frist jedoch erst sehr spät zu laufen. Wirft man Ihnen das Beiseiteschaffen von Teilen Ihres Vermögens vor, beginnt die Fünfjahresfrist nicht etwa mit der Übertragung auf den Dritten, sondern erst dann, wenn Sie Ihre Zahlungen eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wirft man Ihnen vor, einen Bankrott dadurch begangen zu haben, dass Sie Teile Ihres Vermögens verheimlicht haben, beginnt die Verjährung sogar noch viel später mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Darüber hinaus kann es durch eine Vielzahl möglicher Ermittlungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung und einem damit verbundenen Neubeginn der Verjährung kommen. Dies kann dazu führen, dass eine Bankrottstraftat noch nicht verjährt ist, obwohl die eigentliche Vermögensverschieben schon deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Diese Konsequenzen drohen neben einer Strafe
Die Strafe wegen Bankrotts ist das eine. Weitreichende Konsequenzen können sich in einem solchen Fall auch für Ihr Privat- und Berufsleben ergeben. Selbst wenn Sie nur zu einer kleinen Geldstrafe verurteilt werden, sind Sie vorbestraft. Bei einer Verurteilung wegen Bankrotts dürfen Sie darüber hinaus für fünf Jahre kein Geschäftsführer einer GmbH mehr sein. Für Waffenbesitzer wie Sportschützen oder Jäger kann eine Verurteilung zum Verlust der WBK führen. Sind Sie passionierter Segel- oder Sportflugzeugflieger, ist auch Ihre Fluglizenz in Gefahr.
Beim Vorwurf Bankrott: ab zum Anwalt
Wenden Sie sich möglichst zeitnah an einen Fachanwalt für Strafrecht, wenn ein Strafverfahren wegen Bankrotts gegen Sie geführt wird. Achten Sie bei der Wahl des Verteidigers darauf, dass dieser über besondere Erfahrungen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts verfügt. Denn bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des Bankrotts bedarf es neben strafrechtlichen Kenntnissen auch besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens, die für eine effektive Verteidigung unabdingbar sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass man es auf Seiten der Polizei und der Staatsanwaltschaft in der Regel mit besonderen Wirtschaftsabteilungen zu tun hat, die auf solche Insolvenzdelikte spezialisiert sind. Mit diesen gilt es auf Augenhöhe zu verhandeln.
Wenn wir Ihre Verteidigung übernehmen
Wenn Sie uns mit der Verteidigung gegen den Vorwurf des Bankrotts beauftragen, kümmern wir uns ab diesem Zeitpunkt um alles. So sagen wir den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie ab und nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte. Das oberste Ziel ist die Vermeidung einer Hauptverhandlung vor Gericht. Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts bieten sich eine Vielzahl an Möglichkeiten, ein Ermittlungsverfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen. Beim Tatvorwurf des Bankrotts bedarf es jedoch stets einer fundierten Prüfung, ob die getroffenen Vermögensverfügungen nicht doch dem Gebot wirtschaftlichen Handelns entsprachen und damit nicht strafbar sind. Wir beraten Sie umfassend zu allen Möglichkeiten und stimmen die Verteidigungsstrategie entsprechend mit Ihnen ab.
Wenn Sie noch Fragen haben oder uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten, können Sie sich jederzeit gerne an unsere Kanzlei für Strafrecht in Karlsruhe wenden.