Das Jugendstrafrecht als Chance

» Damit das Verfahren ein Warnschuss bleibt «

Akteneinsicht

Jugendstrafrecht - eine Besonderheit im deutschen Strafrecht

Wer eine Straftat begeht, muss mit einem Strafverfahren rechnen, an dessen Ende im schlechtesten Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe steht. Das deutsche Strafrecht kennt jedoch eine elementare Besonderheit, wenn der Täter noch nicht volljährig oder noch keine 21 Jahre alt ist: das Jugendstrafrecht. In unserer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir immer wieder Jugendliche und junge Erwachsene im Jugendstrafrecht. Hierbei gelingt es uns aufgrund unserer Erfahrung im Jugendstrafrecht in der Regel, den direkten Draht zu den jungen Menschen zu bekommen, der für die eigenen Eltern in dieser jugendlichen Lebensphase häufig schwierig ist.

Für Minderjährige gilt immer das Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war. Dies gilt ohne Ausnahme. Wenn Sie also einen Tag vor Ihrem 18. Geburtstag eine Straftat begehen, findet in Ihrem Fall zwingend Jugenstrafrecht Anwendung - auch wenn die Gerichtsverhandlung beispielsweise erst ein Jahr später stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn eine von Ihnen als Minderjähriger begangene Straftat erst nach vielen Jahren entdeckt wird.

Jugendstrafrecht für Heranwachsende

Wenn Sie zum Tatzeitpunkt zwar schon über 18, aber noch keine 21 Jahre alt waren, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass Sie als sogenannter Heranwachsender noch in den Genuss des Jugendstrafrechts kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt (z. B. Sachbeschädigung, Cannabiskonsum etc.). Darüber hinaus findet auf Heranwachsende das Jugendstrafrecht Anwendung, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Auch wenn junge Erwachsene natürlich gerne besonders reif und erwachsen wirken möchten, ist es für die Anwendung des Jugendstrafrechts ausnahmsweise von Vorteil, wenn sie nicht so alt wirken, wie sie eigentlich wirken möchten.

Unser Umgang mit jungen Mandanten

Mit unseren jungen Mandanten pflegen wir in der Regel einen lockeren, aber bestimmten Umgang. Hierdurch erhalten wir den Zugang zu den Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen, der es uns neben der eigentlichen Strafverteidigung bei Bedarf ermöglicht, den jungen Menschen Alternativen zu ihrem bisherigen Lebensstil mit auf den Weg zu geben. Denn für viele junge Menschen ist ein Strafverfahren oft so etwas wie der nötige Warnschuss, um wieder auf den richtigen Weg zu gelangen. Diese Chance gilt es zu nutzen - insbesondere dann, wenn aufgrund des bisherigen Lebenswandels (z. B. täglicher Cannabiskonsum) des Jugendlichen beispielsweise der Schulabschluss auf der Kippe steht.

Darum gibt es das Jugendstrafrecht

Während es im Erwachsenenstrafrecht um die Strafe für die begangene Straftat geht, steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Es geht darum, den straffällig gewordenen Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen wieder zurück auf den richtigen Weg zu bringen. Daher wird das Jugendstrafrecht auch oft spöttisch als Kuschelstrafrecht bezeichnet. Dieser Vorwurf ist jedoch unbegründet. Denn gerade in der Spätpubertät lassen sich viele junge Menschen im Überschwang der Hormone oder aufgrund einer Gruppendynamik dazu hinreißen, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Um diesen Menschen nicht durch die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts mit einer Vorstrafe und einer Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis die Zukunft zu verbauen, hat der Gesetzgeber das Jugendstrafrecht geschaffen.

Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht

Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, das im Wesentlichen nur Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, gibt es im Jugendstrafrecht ein abgestuftes System. Auf der ersten Stufe stehen die sogenannten Erziehungsmaßregeln wie die Erteilung von Weisungen (z. B. Arbeitsstunden, Täter-Opfer-Ausgleich etc.). Erst wenn diese Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, darf der Richter zu Zuchtmitteln (z. B. Verwarnung, Arbeitsstunden oder Jugendarrest) und im schlimmsten Fall zur Jugendstrafe greifen. Um direkt beim ersten Mal zu einer Jugendstrafe verurteilt zu werden, muss der Jugendliche bereits oft straffällig geworden sein oder aber eine schwere Straftat begangen haben. Darüber hinaus gibt es im Jugendstrafrecht einige rechtliche Möglichkeiten, damit es gar nicht erst einen Termin vor Gericht geben muss.

Brauche ich überhaupt einen Anwalt?

Abgesehen von einigen wenigen Fällen, ist in Deutschland grundsätzlich niemand gezwungen, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Allerdings sollte man sich trotz der im Jugendstrafrecht deutlich milderen Folgen stets vor Augen halten, dass es sich immer noch um ein Strafverfahren handelt. Auf einer gesonderten Seite haben wir für Sie zusammengefasst, weshalb es riskant ist, sich vor Gericht alleine zu verteidigen. Darüber hinaus kommt es insbesondere bei Heranwachsenden im Alter zwischen 18 und 21 Jahren entscheidend darauf an, ob der Richter überhaupt Jugendstrafrecht anwendet.

Im Jugendstrafrecht urteilt der Jugendrichter

Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende finden grundsätzlich vor Jugendgerichten statt. Dies sind der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden sogenannte Jugendstaatsanwälte bestellt, die über besondere Erfahrung im Ungang mit jungen Menschen verfügen. Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts ist, dass Gerichtsverhandlungen gegen Jugendliche unter 18 Jahren nicht öffentlich sind. Es sind also während der Verhandlung zum Schutz des Jugendlichen keine Zuschauer zugelassen. Dies gilt jedoch nicht bei Gerichtsverfahren gegen Heranwachsende bis 21 Jahre. Hier sind die Verhandlungen immer öffentlich - auch wenn das Gericht am Ende statt Erwachsenenstrafrecht das Jugendstrafrecht anwendet.

Die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe

Eine weitere Besonderheit im Jugendstrafrecht ist die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe. Wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden führt, erhält der Beschuldigte irgendwann ein Schreiben der Jugendgerichtshilfe, die ihn zu einem Gespräch einlädt. Im Rahmen dieses Gesprächs soll der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe den Jugendlichen beziehungsweise den Heranwachsenden näher kennenlernen, um später in der Gerichtsverhandlung eine Einschätzung abzugeben, ob auf den Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht Anwendung finden soll oder doch das Erwachsenenstrafrecht. Darüber hinaus schlägt die Jugendgerichtshilfe dem Richter in der Verhandlung auch eine konkrete Strafe vor. In der Regel ist es sinnvoll, das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe wahrzunehmen. Allerdings sollte dies vorher mit dem Strafverteidiger abgesprochen werden. Da die Jugendgerichtshilfe kein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Gericht beziehungsweise keine Schweigepflicht hat, gibt es einige wenige Konstellationen, in denen der Beschuldigte nicht über die Tat mit der Jugendgerichtshilfe sprechen sollte. Darüber hinaus sollte sich der Beschuldigte immer bewusst darüber sein, dass die Jugendgerichtshilfe auf der Seite des Gerichts steht und es nicht deren Aufgabe und Interesse ist, den Jugendlichen zu verteidigen.

Das tun wir für Sie

Als Strafverteidiger ist es natürlich unsere primäre Aufgabe, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um für den jungen Beschuldigten das bestmögliche Ergebnis im Jugendstrafverfahren zu erreichen. Gleichzeitig nutzen wir aber auch das Verfahren, um unseren jungen Mandanten außerhalb des eigentlichen Verfahrens Möglichkeiten und Wege aufzuzeigen, ihr Leben wieder in geordnete Bahnen zu bringen. Denn oftmals ist ein Jugendstrafverfahren für den Jugendlichen beziehungsweise den Heranwachsenden ein Schlüsselerlebnis, das hilft, mit einem unrühmlichen Lebensabschnitt abzuschließen. So erleben wir es beispielsweise bei Straftaten im Zusammenhang mit Drogen immer wieder, dass junge Mandanten nach positivem Abschluss des Verfahrens die zweite Chance für sich genutzt haben. Dies geht meist mit einem weiteren Schritt in Richtung Erwachsenwerden einher, an dessen Ende oft ein neuer Freundeskreis und ein neuer Lebensabschnitt wie Schulabschluss, Ausbildung oder Studium steht.

So erreichen Sie uns

Wenn gegen Sie selbst oder gegen eines Ihrer Kinder ein Strafverfahren geführt wird, übernehmen wir gerne die Strafverteidigung. Kontaktieren Sie uns dazu einfach jederzeit telefonisch für einen kurzfristigen Besprechungstermin.