Fachanwaltskanzlei für Strafrecht | Karlsruhe

» Die klassischen Straftaten am Arbeitsplatz «

Straftaten am Arbeitsplatz

Diebstahl, Unterschlagung, Untreue und Betrug – wie Sie sich verhalten sollten und was Sie erwartet, wenn Sie sich als Arbeitnehmer, leitender Angestellter oder Geschäftsführer zu Lasten Ihres Arbeitgebers strafbar gemacht haben sollen.

Reden ist silber – Schweigen ist gold

Bevor wir das Thema Straftaten am Arbeitsplatz näher beleuchten und Ihnen weitere nützliche Hinweise geben, möchten wir als dringende Empfehlung vorweg schicken: machen Sie vorerst gegenüber allen Personen und Stellen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und besprechen Sie die Angelegenheit ausschließlich mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht, der alle weiteren Schritte mit Ihnen gemeinsam gehen und Sie dabei unterstützen wird.

Gerade die ersten Tage nach der Aufdeckung der Straftat sind häufig weichenstellend für das gesamte Verfahren. Sie sollten nicht nur gegenüber der Polizei schweigen, sondern auch gegenüber Ihrem Vorgesetzten, anderen Angestellten und dem Betriebsrat. Ist der Verdacht erst einmal auf Sie gerichtet, ist das Vertrauen Ihres Arbeitgebers ohnehin zunächst erheblich erschüttert. Alles, was Sie zur Aufklärung beitragen können und wollen, kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert werden, ohne dass dies nachteilig für Sie ist. Es gibt daher keinen Grund, dies überstürzt zu tun – auch wenn Sie gerade Ihr schlechtes Gewissen besonders stark plagt.

Arbeitgeber, Betriebsrat oder Kollegen haben kein Schweigerecht im Rahmen eines Strafverfahrens. Sämtliche Personen, mit denen Sie sprechen, sind gegebenenfalls als Zeuge zu einer Aussage verpflichtet, was Ihre Prozesssituation erheblich verschlechtern kann. Sprechen Sie daher vorerst nur mit einer Person: dem Fachanwalt für Strafrecht Ihres Vertrauens. Bei uns erhalten Sie in der Regel noch heute einen Beratungstermin. So können wir Ihnen bereits frühzeitig helfen.

Hohe Dunkelziffer bei Straftaten von Mitarbeitern

Straftaten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begangen werden, sind alles andere als selten. Eine Studie einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Jahre 2012 belegt, dass fast die Hälfte der aufgedeckten Straftaten in mittelständischen und großen Unternehmen von den eigenen Mitarbeitern begangen wurden. Dabei ist zu beachten, dass es im Rahmen der Straftaten am Arbeitsplatz eine sehr hohe Dunkelzifferquote gibt. Diese besteht zum Einen aus jenen Fällen, die tatsächlich unklar bleiben oder nie aufgedeckt und aufgeklärt werden. Darüber hinaus zählen hierzu Vorfälle, die öffentlich nicht bekannt werden. Nicht selten werden diese durch das Unternehmen selbst mit Geheimhaltung bedacht.

Häufig dominiert die Befürchtung, andere Mitarbeiter könnten durch bekanntgewordene Ermittlungen auf Schwachstellen des Unternehmens aufmerksam werden. Auf der anderen Seite werden Vorfälle, in denen Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens straffällig wurden, häufig zur Vermeidung einer negativen Berichterstattung in der Presse nur intern zum Thema gemacht. Denn eine negative Berichterstattung führt nicht selten zu einem erheblichen Prestige- und Glaubwürdigkeitsverlust in der Öffentlichkeit und bei Geschäftspartnern.

Unternehmer haben nur selten Interesse an einem öffentlichen Prozess

Genau diese Aspekte sind Ihre Chance, gemeinsam mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht die Angelegenheit „hinter verschlossenen Türen" ohne Strafverfahren zu einem allseits einvernehmlichen Ergebnis zu führen. Unsere Erfahrung zeigt: nur selten haben Unternehmer ein wirkliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des betroffenen Mitarbeiters und einem öffentlichen Strafprozess. Denn im Rahmen eines strafrechtlichen Prozesses gilt es, in aller Öffentlichkeit – häufig sogar vor der anwesenden Presse – unternehmensinterne Strukturen offen zu legen und zu ergründen, wie zum Beispiel eine Unterschlagung, ein Betrug oder eine Untreue tatsächlich im Betrieb stattgefunden haben kann und in welchem Umfang dies geschah. Gerade in mittelgroßen und großen Unternehmen stellt sich in der Folge zwangsläufig die Frage, ob Kontrollmechanismen in Firmen versagt oder gar gänzlich gefehlt haben. Kaum ein Unternehmer wird große Lust haben, sich unangenehmen Fragen der Prozessbeteiligten - insbesondere der Verteidigung – zu stellen, ggf. sogar sein eigenes organisatorisches Mitverschulden einräumen zu müssen geschweige denn, öffentlich Bericht über Unternehmensinterna zu erstatten.

Sie sollten daher so früh wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, der Sie im Rahmen des gesamten Prozesses berät und begleitet. Unser Ziel ist stets die Herbeiführung einer umfangreichen einvernehmlichen Lösung und die Vermeidung eines strafrechtlichen Prozesses.

Fristlose Kündigung wegen einer Straftat

Häufig werden Straftaten am Arbeitsplatz zufällig und durch andere Mitarbeiter aufgedeckt. Dabei wird die Bedeutung und der tatsächliche Umfang jedoch nur selten sofort realisiert. Häufig steht am Anfang eine ungewöhnliche Transaktion oder Buchung, die sich erst nach tagelanger und tiefer Recherche der Unterlagen zu einem umfangreicheren Vorfall entwickelt. Sofern ein Verursacher festgestellt werden kann, erfolgt als erste Reaktion des Arbeitgebers in der Regel die sofortige Freistellung des betreffenden verdächtigen Arbeitnehmers und häufig zeitnah auch die fristlose Kündigung.

Bei Kündigung schnell reagieren

Haben Sie die Kündigung erhalten, besteht dringender Handlungsbedarf. Sie sollten zeitnah mit Ihrem Anwalt die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage besprechen, da die Erhebung einer Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen erfolgen muss. Ziel einer Kündigungsschutzklage kann sein, mit dem Arbeitgeber einen Vergleich über die Kündigungsmodalitäten zu schließen. Ein solcher Vergleich kann beispielsweise beinhalten, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund einer fristlosen, sondern einer fristgerechten Kündigung beendet wird. Des Weiteren kann ein solcher Vergleich den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bestenfalls zum Ende eines jeweiligen Monats) und die Zusage des Arbeitgebers, ein wohlwollendes Zeugnis zu formulieren, beinhalten. Dies kann es Ihnen erheblich erleichtern, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann darüber hinaus auch eventuelle Rückzahlungsansprüche samt Rückzahlungsmodalitäten beinhalten. Dies muss „Hand in Hand" mit der Verteidigungsstrategie sein, denn ein solches Rückzahlungsvereinbarung macht nur dann Sinn, wenn Sie sich in dem strafrechtlichen Verfahren auch geständig einlassen wollen würden. Wir beziehen daher stets auch alle arbeitsrechtlichen Überlegungen und Aspekte in unsere Beratung ein.

Ob ein Strafverfahren eingeleitet oder beendet wird, entscheidet nicht der Arbeitgeber

Wie dargestellt, haben Arbeitgeber aus guten Gründen nur selten das Interesse, den Arbeitnehmer auch strafrechtlich verfolgen zu lassen. Letztlich ist es aber nicht die Entscheidung des Arbeitgebers, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird. Sobald eine Straftat – gleichwohl aus welcher Quelle – zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangt, sind die Ermittler gesetzlich verpflichtet, dem Vorwurf nachzugehen. Grundsätzlich kann also jedermann, wie zum Beispiel Mitarbeiter, Mitwisser o.ä. die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige in Gang setzen. Es gibt hier keine Garantie, das Strafverfahren zu vermeiden. Dies ist ein weiterer Grund, den Vorfall ausschließlich mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht zu besprechen. Höchste Verschwiegenheit ist für uns nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern eine absolute Selbstverständlichkeit.

Manchmal erstattet der Arbeitgeber auch in seiner ersten Verärgerung über den Vorfall Strafanzeige und bringt damit das Strafverfahren ins Rollen. Damit haben die Ermittlungsbehörden Kenntnis über die Straftat erlangt. Die Strafanzeige kann in aller Regel durch den Arbeitgeber nicht mehr zurückgezogen werden. Er kann zwar gegenüber den Ermittlungsbehörden bekunden, dass er kein Interesse an einer Strafverfolgung (mehr) hat. Dies führt jedoch nur bei sehr wenigen Delikten zur zwingenden Einstellung des Verfahrens. In den meisten Fällen, so auch bei den klassischen Delikten am Arbeitsplatz wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue, kann die Staatsanwaltschaft unabhängig von dem Interesse des Geschädigten den Fortgang des Strafverfahrens bestimmen. Häufig ist dieser Umstand auch dem Arbeitgeber nicht bekannt.

Häufig entscheiden weniger rechtliche, sondern vielmehr persönliche Gründe über eine Selbstanzeige

Grundsätzlich ist es auch möglich, durch eine Selbstanzeige ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen. Sie sollten jedoch mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht in Ruhe und unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte erörtern, ob eine Selbstanzeige in Ihrem konkreten Fall wirklich Sinn macht. Belasten Sie sich nicht überstürzt mit einer Selbstanzeige – Sie bringt Ihnen weniger, als Sie sich erhoffen.

Sofern Sie sich im gerichtlichen Verfahren geständig und reuig zeigen, wird sich dieses Einlassungsverhalten strafmildernd auf Ihr Urteil auswirken. Eine Selbstanzeige und damit die Aufdeckung der Straftaten durch Sie selbst bringt erfahrungsgemäß eine nur unbedeutende Strafrabattierung im Gegensatz zu dem vollumfassenden Geständnis im Ermittlungs- oder Hauptverfahren. Es ist daher ratsam, unter allen Aspekten abzuwägen, ob eine Selbstanzeige tatsächlich den gewünschten Effekt und Erfolg hat.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass im Gegensatz zu einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige die Selbstanzeige von allgemeinen Straftaten nicht zu einer Straflosigkeit führt. Die Selbstanzeige kann allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. Eine Befreiung von der Strafbarkeit findet jedoch nicht statt. Häufig erfolgt eine Selbstanzeige unabhängig von den Folgen und rein auf Grund persönlicher Ansatzpunkte, häufig aus dem Gedanken, einer Entdeckung zuvorzukommen und endlich reinen Tisch zu machen. Selbstverständlich beziehen wir nicht nur rechtliche, sondern auch diese persönlichen Erwägungen in unsere Beratung mit ein.

Um eine Straftat aufzuklären, stehen der Staatsanwaltschaft eine Reihe von Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung

Im Ablauf des Ermittlungsverfahrens und in puncto möglicher Ermittlungsmethoden der Staatsanwaltschaft unterscheidet sich ein Strafverfahren, welches eine Straftat am Arbeitsplatz zum Gegenstand hat, nicht von anderen Ermittlungsverfahren.

Die Staatsanwaltschaft greift auch in diesen Fällen regelmäßig auf die üblichen Ermittlungsmethoden zurück. Häufig werden zunächst eventuelle Zeugen zu dem Sachverhalt befragt. Dies können in Unternehmen je nach Fallgestaltung beispielsweise Mitarbeiter, Führungskräfte, die Geschäftsleitung aber auch Geschäftspartner und Kunden sein. Gerade, wenn Dateien oder Schriftstücke eine Rolle spielen (können), ist es von Interesse der Staatsanwaltschaft, diese zu erhalten. In diesem Zusammenhang kann es durchaus zu einer Durchsuchung in den Geschäftsräumen und ggf. der Mitnahme von Akten und Computern kommen.

Möglich ist in diesem Zusammenhang auch die freiwillige Herausgabe, um eine Durchsuchung samt möglichem Bekanntwerdens des Erscheinens von Ermittlungspersonen zu vermeiden. Bevor Sie Beweismittel freiwillig herausgeben, sollten Sie dies jedoch zwingend mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht besprechen.

Dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen wird, wird eher seltener veranlasst. Neben der Tat, welcher der Beschuldigte dringend verdächtig sein muss, ist ein sogenannter Haftgrund von Nöten, um einen Haftbefehl zu begründen. Die klassischen Haftgründe sind dabei Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Während sich die Fluchtgefahr wie bei anderweitigen Straftaten an den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten bemisst (Wohnort in Deutschland, familiäre Bindungen etc.), kann bei Straftaten im Unternehmen die Verdunkelungsgefahr eine besondere Rolle spielen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in irgendeiner Weise die Absicht erkennbar wird, dass der Beschuldigte beispielsweise Beweismittel vernichtet oder verändern kann und hierdurch die Gefahr besteht, dass die Wahrheitsfindung erschwert wird.

Die Strafe ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig

Sicherlich interessiert Sie am meisten, was am Ende des Tages beziehungsweise des Verfahrens im schlimmsten Fall auf Sie zukommen kann. Dies kann an dieser Stelle natürlich nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss anhand der Ermittlungsakte bzw. Ihrer Schilderungen und anhand einiger Fragen eines unserer Fachanwälte für Strafrecht erruiert werden. Im Bereich der Strafzumessung ist dabei beispielsweise von besonderem Interesse, ob Sie bereits einschlägig vorbestraft sind. Wir besprechen Ihren Fall in aller Ruhe mit Ihnen und zeigen Ihnen die einzelnen Möglichkeiten auf.

In Fällen der Strafbarkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses spielt eine besondere Rolle, welche Funktion Ihnen im Unternehmen zuteil wurde. Außerdem wird im Rahmen eines Gerichtsprozesses Ihre kriminelle Energie bedeutsam sein. Wenn es Ihnen „allzu leicht" gemacht wurde, wird sich dies sicherlich positiver auswirken, als wenn Sie ganz erhebliche Manipulationen vornehmen mussten, um die Straftat durchführen zu können. Außerdem entscheidend ist auch das Verhalten des Unternehmens. Für Sie günstig kann es sich beispielsweise auch auswirken, wenn den Unternehmer das Strafverfahren gegen Sie nicht interessiert oder er gar einen ggf. entstandenen Schaden als „notwendiges Übel" schon längst abgehakt hat.

Der Straftatbestand des Betruges hat viele Facetten

Im Bereich des Betruges gibt es unzählige Begehungsformen. Im Gesundheitswesen ist der Betrug häufig zu finden, beispielsweise im Bereich der Abrechnung von nicht erbrachten medizinischen oder pflegerischen Leistungen gegenüber den Krankenkassen oder durch Verwendung von fremder Krankenkassenkarten. Die wohl bekanntesten Formen des Betruges ist der Spesen- und Abrechnungsbetrug sowie des Arbeitszeitbetrugs. Zudem erfolgen Bewerbungen immer häufiger mit „geschönten" und „aufpolierten" Bewerbungsunterlagen. Betrügerische Handlungen im Rahmen von Bewerbungsverfahren haben in den letzten Jahren auf Grund des enormen Druckes auf dem Arbeitsmarkt zugenommen.

Diebstahl, Unterschlagung und Untreue sind weitere Straftaten am Arbeitsplatz

Die klassischen Delikte am Arbeitsplatz sind der Diebstahl bzw. die Unterschlagung. Hinzu tritt, sofern dem Arbeitnehmer Zugriff auf die monetären Mittel gewährt wurde, auch die Untreue. Bei all diesen Delikten stehen regelmäßig nicht nur ein „Griff in die Kasse" oder die Mitnahme eines einzelnen Warengegenstandes auf dem Programm. Häufig haben sich in diesen Fällen über Monate und Jahre eine beträchtliche Summe von entwendeten Waren und abgezweigten Geldern angesammelt. Dies geschieht häufig aus einem „Fluss" heraus und vor dem Hintergrund, dass die Tatbegehung unter Umständen immer gut gegangen ist. In diesen Fällen ist besondere Obacht geboten, denn häufig unterstellt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten ein gewerbsmäßiges Vorgehen, was den Strafrahmen erheblich zum Nachteil des Beschuldigten verschiebt.

Was Sie konkret in Ihrem Fall erwartet, hängt von vielen einzelnen Faktoren ab

Die Straftatbestände des Betrugs, Diebstahls und der Untreue sehen den gleichen Strafrahmen vor. Wer also solche Straftaten begeht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Wenn beispielsweise Gewerbsmäßigkeit, Mitgliedschaft einer Bande oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes hinzutreten, verschiebt sich der Strafrahmen regelmäßig und es ist keine Geldstrafe mehr vorgesehen. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie dem Einblick in die Ermittlungsakten geben wir Ihnen gerne eine grobe Einschätzung dessen, was Sie zu erwarten haben. Melden Sie sich gerne unter (0721) 976 646 80 und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.

Sie sollten nicht in Panik verfallen - Freiheitsstrafe bedeutet nicht zwangsläufig Gefängnis

Selbst wenn das Gesetz eine Freiheitsstrafe vorsieht und das erkennende Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erwägt, muss es in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt – das Gericht also davon ausgehen kann, dass Sie auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe keine Straftaten mehr begehen werden. Es geht also davon aus, dass Ihnen die Verurteilung eine ausreichende Warnung sein wird. Das Gericht legt eine Bewährungszeit fest und bestimmt darüber hinaus häufig Bewährungsauflagen oder Weisungen. Bewährungsauflagen sind häufig zum Beispiel Schadenswiedergutmachung oder anderweitige Geldzahlungen.

Schweigen und Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren

Sie sehen selbst: in Strafverfahren, welche Straftaten am Arbeitsplatz betreffen, gibt es viele Dinge zu beachten. Für Sie steht oft viel auf dem Spiel. Daher sollten Sie unseren Rat befolgen und sich Unterstützung in Form eines Fachanwaltes für Strafrecht holen. Überlassen Sie dieses Feld besser uns Experten. Kontaktieren Sie uns gerne – wir Just & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht jederzeit mit Tat und qualifiziertem Rat zur Verfügung. Sie erreichen uns unter der Rufnummer (0721) 976 646 80.

So erreichen Sie uns

Falls Sie Ihren Fall in unsere Hände geben und einen Termin in unserer Fachanwaltskanzlei vereinbaren möchten, kontaktieren Sie uns einfach gerne unter (0721) 976 646 80 in unserer Kanzlei. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.