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Anwalt Unfallflucht Karlsruhe

Die Verkehrsunfallflucht

Einmal beim Ein- oder Ausparken kurz nicht aufgepasst, zu dicht an parkenden Fahrzeigen vorbeigefahren oder sonst kurz unachtsam gewesen und schon hat ein anderes Fahrzeug eine Delle oder einen Kratzer im Lack. Gerade dann, wenn ein solcher Vorfall nachts passiert und es vermeintlich niemand gesehen hat, ist die Versuchung groß, weiterzufahren. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - so heißt der Straftatbestand, der im Volksmund auch Unfallflucht oder Fahrerflucht genannt wird. Er erfasst den einfachen Parkrempler mit Bagatellschaden bis hin zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzten oder gar Toten. Bei einer Verurteilgung wegen unerlaubten Enfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) drohen neben einer empfindlichen Strafe auch weitreichende Konsequenzen wie beispielsweise der Verlust des Führerscheins oder Regressansprüche der eigenen KFZ-Versicherung.

Verteidigung bei Fahrerflucht

Wir verteidigen Sie, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Unfallflucht begangen zu haben. Gerade bei einer Unfallflucht gibt es für eine effektive Strafverteidigung eine Vielzahl möglicher Angriffspunkte. Denn nicht immer liegt auch tatsächlich eine strafbare Unfallflucht vor - auch wenn die Polizei dies oft meint. So liegt rechtlich beispielsweise keine strafbare Fahrerflucht vor, wenn Sie den Schaden am anderen Fahrzeug gar nicht bemerkt haben. Wir beraten Sie und besprechen mit Ihnen die einzelnen Verteidigungsstrategien.

Ich habe doch gar nichts bemerkt

Wer gar nicht bemerkt hat, dass er einen Schaden verursacht hat, begeht auch keine Unfallflucht. Dies gilt auch dann, wenn man zwar einen Aufprall wahrgenommen hat, aber dann bei der Untersuchung des fremden Autos keinen Schaden feststellen kann. Leider wird die Behauptung, nichts bemerkt zu haben, jedoch gerne von Gericht und Polizei als Schutzbehauptung gewertet. Wenn Sie von der Polizei also eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommen, sollten Sie sich an die Regel aus dem folgenden Absatz halten.

Reden ist silber, Schweigen ist gold

Wenn Sie eine Fahrerflucht begangen haben oder die Polizei Sie einer solchen Tat verdächtigt, sollten Sie auf keinen Fall eine Aussage machen. Polizisten sind geschulte Vernehmungsbeamte, die genau wissen, wie Sie an die nötigen Informationen kommen. Viele Beschuldigte, denen man eigentlich nichts nachweisen konnte, haben sich bei der Polizei schon um Kopf und Kragen geredet. Sprechen Sie daher immer zuerst mit einem Anwalt. Dies gilt insbesondere, wenn der Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erfolgte oder ein hoher Sachschaden entstanden ist.

Führerschein in Gefahr!

Bei einer Unfallflucht droht Ihnen neben der eigentlichen Strafe oft noch ein weiteres Übel: die Entziehung der Fahrerlaubnis. Gleichzeitig wird eine Sperrfrist verhängt, innerhalb derer Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gerade für Menschen, die beruflich oder privat auf ihren Führerschein angewiesen sind, kann dies existenzbedrohend sein. Beachten Sie unbedingt, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis deutlich härter ist, als ein Fahrverbot. So kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht (wie beispielsweise bei einem Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit) dadurch abgewendet werden, dass zum Beispiel statt einer Fahrerlaubnisentziehung die Geldstrafe verdoppelt wird. Hierbei wird grundsätzlich nicht berücksichtig, dass Sie möglicherweise beruflich zwingend auf Ihren Führerschein angewiesen sind. Die Sperrfrist beträgt mindestens (!) sechs Monate und höchstens bis zu fünf Jahren. In besonderen Ausnahmefällen kann die Sperre auch lebenslang angeordnet werden. Daher sollten Sie sich möglichst frühzeitig an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Auf die Schadenshöhe kommt es an

Wer mit seinem Fahrzeug einen Schaden verursacht und sich von der Unfallstelle entfernt, macht sich zwar unter Umständen strafbar. Aber nicht in allen Fällen wird dann auch die Fahrerlaubnis entzogen. Es kommt hier entscheidend auf die Schadenshöhe an. Nur wenn ein bedeutender Sachschaden verursacht wurde, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht der Regelfall. Von einem bedeutenden Sachschaden spricht man in der Regel erst ab einer Schadenshöhe über von € 1.300,-. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine starre Regelung. In Karlsruhe wird ein bedeutender Fremdschaden beispielsweise erst ab € 1.500,- angenommen. Wie Sie sehen bietet sich hier also oft ein entsprechender Argumentationsspielraum.

Auf die Taktik kommt es an

Oft kann Ihnen die Polizei die Unfallflucht nicht derart nachweisen, dass es am Ende für eine Verurteilung reicht. Das gilt insbesondere dann, wenn unklar ist, ob Sie überhaupt der Fahrer waren oder Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen. Aber auch in aussichtslosen Fällen, in denen die gegen Sie sprechende Beweislage klar ist, kann man gegebenfalls durch prozesstaktische Maßnahmen oft erreichen, dass zumindest die Entziehung der Fahrerlaubnis erst zu einem Zeitpunkt wirksam wird, der Ihnen genehm ist. Darüber hinaus sieht das Gesetz (eng begrenzte) Möglichkeiten vor, eine bereits verhängte Sperrfrist nachträglich zu verkürzen.

Die Anwaltskosten bei Verkehrsunfallflucht

Bei einem durchschnittlich gelagerten Fall der Fahrerflucht müssen Sie mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund € 2.000,- (inklusive Umsatzsteuer) rechnen. Hinzu kommt gegebenenfalls noch eine etwaige Hauptverhandlung vor dem Gericht. Kostenerhöhend kann sich auch auswirken, wenn neben der Fahrerflucht auch eine Trunkenheitsfahrt unter Drogen oder Alkoholeinfluss im Raum steht und/oder die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis droht. Da jeder Fall jedoch seine eigenen Besonderheiten hat, können wir Ihnen an dieser Stelle natürlich noch keinen konkreten Preis nennen. Sie können uns jedoch jederzeit gerne kontaktieren und Ihren persönlichen Fall schildern. Dann können wir Ihnen sagen, welche Kosten konkret auf Sie zukommen.

Wenn Sie uns beauftragen möchten

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten oder noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach unter (0721) 976 646 80 in unserer Kanzlei an und vereinbaren einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.