Unzulässigkeit der Einziehung eines Mobiltelefons

» AG Rastatt, Beschluss vom 27.10.2020 - 13 Cs 301 Js 4978/20 «

Kurzzusammenfassung

Der Mandant war vom Amtsgericht wegen unerlaubten Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Sein Mobiltelefon, über das die Geschäfte abgewickelt worden waren, wurde als Tatmittel eingezogen. Problematisch war hierbei jedoch, dass das Gericht lediglich anordnete, dass "das Mobiltelefon mit der Rufnummer 0173-█████████ eingezogen wird", das Gerät aber sonst nicht näher konkretisierte.

Die Staatsanwaltschaft forderte den Mandanten nach Rechtskraft der Entscheidung dazu auf, "das Mobiltelefon mit der Rufnummer 0173-█████████" herauszugeben. Da der Mandant zwischenzeitlich jedoch ein ganz neues Smartphone mit seiner alten Rufnummer benutzte und das alte Gerät gar nicht mehr besaß, forderten wir die Staatsanwaltschaft dazu auf, eine Erklärung abzugeben, wonach sie die Vollstreckung der Einziehung des Handys mangels Konkretisierbarkeit des Einziehungsgegenstands unterlässt. Da die Staatsanwaltschaft dies nicht tat, musste nun das Amtsgericht über die Zulässigkeit der Vollstreckung entscheiden. Das Gericht schloss sich hierbei vollumfänglich unserer Argumentation an.


Volltext der Entscheidung

(Schreibfehler im Original)


Amtsgericht Rastatt

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen

███████ █████████
geboren █████████, wohnhaft ██████████████████ ██████████████████

Verteidiger:
Rechtsanwalt Jürgen Just, Kriegsstraße 212, 76135 Karlsruhe

wegen Verstoß gegen das BtmG

hat das Amtsgericht Rastatt durch den Richter am Amtsgericht H. am 27. Oktober 2020 beschlossen:

Die Vollstreckung des Strafbefehls vom 22.06.2020, rechtskräftig sei dem 01.07.2020 ist hinsichtlich der Einziehung des Handys mit der Mobilrufnummer 0173-█████████ unzulässig.

Gründe:

Die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Rastatt bezüglich des Mobiltelefons mit der Rufnummer 0173-█████████ ist mangels vollstreckungsfähigen Inhalts nicht vollstreckbar. Die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Rastatt hat den Einziehungsgegenstand nicht hinreichend konkretisiert. Das der Einziehung unterliegende Mobiltelefon ist nicht individualisierbar, da die Rufnummer sich an die Simkarte, nicht jedoch an das Mobiltelefon selbst gekobbelt ist. Eine Rufnummer kann sukzessiv durch simultan in mehrere Geräte verwendet werden. Eine bei der Einziehungsentscheidung die Emailnummer des Mobiltelefons angegeben werden müssen. Es wäre auch wünschenswert gewesen, wenn die Entscheidung den Hersteller oder das genaue Modell angegeben hätte. Somit fehlt es an der Vollstreckungsfähigkeit der Einziehungsentscheidung.

H.
Richter am Amtsgericht