Kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

» AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.02.2018 - 934 Ls 40/17 jug. «

Kurzzusammenfassung

Bei unserem Mandanten und seinem Begleiter fanden Zivilfahnder im Rahmen einer Kontrolle in der Nähe des Drob Inn - einer Suchtberatungsstelle mit integrierten Drogenkonsumräumen - insgesamt rund 65 g Marihuana, das auf 38 Gripbeutel verteilt abgepackt war. Darüber hinaus fand man eine größere Menge Bargeld, vier Handys sowie bei jedem der beiden Angeklagten ein Einhandmesser. Im Rahmen einer sich anschließenden Hausdurchsuchung fand man unter anderem weitere € 1.000,- in Fünfzigeuroscheinen sowie Hundekotbeutel.

Es kam natürlich, wie es kommen musste: zunächst addierte die Staatsanwaltschaft die bei beiden Beschuldigten jeweils gefundenen Marihuanamengen zu einer Gesamtmenge, da sie den beiden ein gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unterstellte. Durch das Mitführen der Einhandmesser drohte den beiden Beschuldigten wegen bewaffneten Handeltreibens mit einer nichtgeringen Menge Betäubungsmittel nun nach dem Regelfall des § 30a Abs. 1 BtMG eine Strafe von mindestens fünf Jahren (!) Haft. Selbst bei einem minderschweren Fall läge die Mindeststrafe noch bei sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Die beiden Beschuldigten taten das einzig Richtige: Sie verweigerten bei der Polizei die Aussage und wandten sich jeweils sofort an einen Fachanwalt für Strafrecht. Auch in der Hauptverhandlung vor Gericht machten die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Am Ende der Beweisaufnahme forderte die Staatsanwaltschaft für unseren Mandanten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung. Das Gericht folgte jedoch vollumfassend den Plädoyers der Verteidigung, wonach beiden Angeklagten lediglich der Besitz von Betäubungsmitteln und gerade kein gemeinschaftliches Handeltreiben nachzuweisen sei und verurteilte die Angeklagten lediglich wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe beziehungsweise Geldbuße. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Gerichts in seiner Urteilsbegründung, in der es die Argumentation der Verteidgung übernahm und sämtliche von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Indizien für ein Handeltreiben zerpflückte.


Volltext der Entscheidung


In der Strafsache gegen

█████████ M██████,
geboren am ████████ in ██████████, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohn­haft: ███████████████ ████, █████████████

Verteidiger:
Rechtsanwalt Jürgen Just, Großneumarkt 24, 20459 Hamburg

[...]

hat das Amtsgericht Hamburg St. Georg in der Sitzung vom 21.02.2018 für Recht erkannt:

Der Angeklagte M. wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Ein Tagessatz wird auf 10 € festgesetzt.

Der Angeklagte G. ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Ihm wird auferlegt, eine Geldbuße iHv. 500 €, zahlbar in 5 Raten a 100 €, zugunsten des Vereins Aktive Suchthilfe über den Sammelfonds für Bußgelder zu zahlen.

Dem Angeklagten M. wird gestattet, die Geldstrafe - in Gesamthöhe von 300 € - in monatlichen Raten von 30 €, beginnend am 5. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte M. mit einer Rate mehr als 2 Wochen in Rückstand kommt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten M. trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist; hinsichtlich des Angeklagten G. wird davon abgesehen, die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten dem Angeklagten aufzuerlegen.

Angew. Vorschr.: §§ 29 Abs. 1 Ziff. 3, 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtmG, 1, 105 JGG (bzgl. G.).

GRÜNDE
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO bzgl. des Angeklagten G.)

I.
[...]

II.

In der Hauptverhandlung ist folgender Sachverhalt festgestellt worden:

Am 05.04.2016 hatten die Angeklagten, als sie in der B-Straße in Hamburg kontrolliert wurden, jeweils Marihuana bei sich, und zwar der Angeklagte M. 9 kleine Grip-Beutel in einem Hundekotbeutel mit einem Gewicht von 14,20 g und einem Wirkstoffgehalt (THC) von 2,44 g, der Angeklagte G. 10 Grip-Beutel in einem Hundekotbeutel mit einem Gewicht von 16,71 g und einem Wirkstoffgehalt von 2,77 g sowie in einem weiteren Hundekotbeutel 19 Grip-Tüten mit einem Gewicht von 32,73 g und einem Wirkstoffgehalt von 5,66 g. Beide wollten das Marihuana nach und nach selbst verbrauchen. Eine Erlaubnis gem. § 3 BtmG hatten beide dafür nicht. Der Angeklagte M. hat sich damit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 BtmG, der Angeklagte G. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29 Abs. 1 Ziff. 3, 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtmG strafbar gemacht.

Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen erkennbar waren.

III.

Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Vorwurf geäußert. Sie sind aber nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts überführt, sich im festgestellten Umfang strafbar gemacht zu haben.

Soweit den beiden Angeklagten mit der Anklage vom 30.06.2017 vorgeworfen worden ist, am 05.04.2016 gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, mit sich geführt zu haben, hat sich dies in der Hauptverhandlung hingegen nicht bestätigt.

Der Zeuge ███████ hat bekundet, er sei an dem Tag mit seinem Kollegen in zivil zwecks Drogenbekämpfung unterwegs gewesen. Sie hätten die beiden Angeklagten gesehen, wie sie in Richtung Drob Inn gegangen seien, aber nicht gesehen, wo sie her gekommen seien. Sie hätten sie angehalten, um sie zu kontrollieren. Die beiden seien unkooperativ gewesen. Nachdem er Cannabisgeruch wahrgenommen habe, hätten sie versucht, in die Taschen zu schauen. Er habe schließlich trotz Widerwillens des Angeklagten M. bei diesem aus einer Tasche einen Hundekotbeutel mit Cannabis in kleinen 2,5 Gramm-Beuteln gefunden, sein Kollege beim Angeklagten G. ebenfalls einen Beutel mit Marihuana in kleinen Griptüten. Auf der Wache 11 sei bei letzterem noch ein Beutel mit Marihuana gefunden worden. Beide hätten außerdem ein Einhandmesser dabei gehabt. Man habe einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt, er sei bei der Wohnung des G. dabei gewesen. Dort hätten sie Verpackungsmaterial, d. h. weitere Hundekotbeutel, und einen Teleskopschlagstock gefunden. Auf Nachfrage bekundete der Zeuge, dass es sich zunächst um eine verdachtsunabhängige Kontrolle gehandelt habe aufgrund polizeilicher Erfahrung. Die beiden hätten ins Raster gepasst. Konkrete Anhaltspunkte habe man nicht gehabt. Er habe später festgestellt, dass die beiden in die Richtung der Wohnung des einen Angeklagten gegangen seien. Während der Zeit, in der sie die beiden Angeklagten gesehen hätten, habe es kein Kontakt mit anderen Personen gegeben.

Der Zeuge ██████████ hat den Ablauf im Wesentlichen genauso geschildert. Auch er hat erklärt, dass er lediglich vermutete habe, dass die beiden Angeklagten zum Drob Inn gehen wollten, sie nicht als typische Käufer oder Verkäufer eingeordnet habe, beides möglich gewesen sei.

Zu den Stückelungen des Geldes konnten die Zeugen, auch nicht die Zeugin █████████, die bei der Durchsuchung beim Angeklagten M. dabei gewesen ist, keine Angaben mehr machen.

Das Gericht hatte keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln.

Aus den Angaben der Zeugen ergibt sich aber kein zwingender Schluss darauf, dass die beiden Angeklagten gemeinsam mit dem Marihuana Handel treiben wollten. Zwar mag die polizeiliche Erfahrung so sein, dass in der Gegend, in der die beiden Angeklagten angetroffen wurden, mit Betäubungsmitteln unerlaubt gehandelt wird. Aber abgesehen davon, dass in der Gegend direkt am Droh Inn eher nicht mit Marihuana/Cannabis, sondern mit anderen Drogen gehandelt wird, sind die beiden Angeklagten nicht bei irgendwelchen Verkaufsgesprächen oder Kontakten mit offenbar betäubungsmittelabhängigen Personen beobachtet worden, sondern lediglich normal in die Richtung der Drogenhilfeeinrichtung gegangen, wo sie allerdings auch lang gehen mussten, um zu der Wohnung des Angeklagten G. zu gelangen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie dorthin wollten. Auch der Umstand, dass sie diverse einzelne Tütchen in einem Hundekotbeutel bei sich führten und die Menge für einige Konsumeinheiten ausreichte spricht nicht zwingend für die Annahme des Handeltreibens. Aus den Hausdurchsuchungen ist erkennbar, dass die Angeklagten auch konsumieren, u. a. ist auf den Fotos der Durchsuchung beim Angeklagten G. eine Wasserpfeife zu erkennen, und es ist auch hinlänglich bekannt, dass regelmäßige Konsumenten von Marihuana gelegentlich größere Mengen kaufen, weil sie diese in der Regel günstiger bekommen und dann nicht so oft los müssen, um Nachschub zu kaufen. Es liegt auch nahe, dass diese dann in kleinere Einheiten verpackt sind, weil die Händler in der Regel nicht wissen, ob sie auf Konsumenten treffen, die mehr als ein Griptütchen wollen und deshalb das Betäubungsmittel in kleineren Einheiten vorrätig haben, die bei Bedarf in eine größere Tüte gesteckt werden können. Dies ist auch keineswegs lebensfremd, da bei regelmäßigen Konsumenten, die möglicherweise auch noch an Bekannte etwas weitergeben, und entsprechender Lagerung dass Marihuana verbraucht werden kann, bevor es zu viel an Wirkung verliert.

Auch der Umstand, dass Hundekotbeutel bei der Durchsuchung beim Angeklagten G. gefunden worden sind, ergibt keine andere Beurteilung, da - abgesehen davon, dass der Zeuge ███████ nichts dazu sagen konnte, ob sich in der durchsuchten Wohnung ein Hund oder Hinweise auf einen Hundebesitz befunden haben - diese unentgeltlich erworben und verwendet können, um Dinge zu verpacken.

Schließlich sprechen auch nicht die Menge des gefundenen Geldes und die Anzahl der beim Angeklagten M. gefundenen Handys zwingend für die Annahme des Handeltreibens. Nach den Bekundungen und den in Augenschein genommenen Fotos von der Durchsuchung handelte es sich um einheitlich 50 €-Scheine, die in einer Holzkiste gefunden wurden, auch die beim Angeklagten M. gefundenen Scheine waren offenbar nicht nur kleine Scheine, wie sie üblicherweise bei Verkäufen von kleinen Mengen auf der Straße eingenommen werden, dazu ist nichts gesagt worden. Mehrere Handys zu besitzen ist auch nicht per se ungewöhnlich, eine Auswertung hat nicht stattgefunden.

IV.

Der Angeklagte M. war wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 BtmG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Das Gericht hat hier eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen angesehen und einen Tagessatz angesichts des nicht vorhandenen Einkommens auf 10 € festgesetzt.

Für den Angeklagten sprach, dass die Tat lange zurückliegt, er zuletzt im Jahr 2014 strafrechtlich aufgefallen und vom Jugendgericht ermahnt worden ist, es sich lediglich um die sog. weiche Droge Marihuana in einer geringen Menge gehandelt hat. Gegen den Angeklagten sprach lediglich, dass er auch noch ein Einhandmesser bei sich geführt hat.

V.

G. war zur Zeit der Tat 20 Jahre alt und damit Heranwachsender iSd. § 1 Abs. 2 JGG. Das Gericht hat auf ihn in Übereinstimmung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten gem. § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet, da aufgrund seiner Biografie das Vorliegen von·Reifeverzögerungen zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Gericht hat es hier als erforderlich und ausreichend angesehen, G. die Auflage zu erteilen, eine Geldbuße iHv. 500 € zugunsten eines gemeinnützigen Vereins zu zahlen, um ihm noch einmal deutlich vor Augen zu führen, dass er eine Straftat begangen hat und sich zukünftig an die gesellschaftlichen Regeln zu halten hat. Weitere Maßnahmen waren nicht erforderlich, da G. zwar nicht das erste Mal mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich aufgefallen ist, aber die Tat lange zurückliegt und er sein Verhalten inzwischen geändert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO für den Angeklagten M. und auf §§ 74, 109 JGG für den Angeklagten G.