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Anwalt bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Polizei, Gerichtsvollzieher, sonstige Beamte) ist schnell passiert. Ein klassisches Beispiel: man hat schon etwas mehr Alkohol konsumiert, als eigentlich gut für einen wäre oder man genießt sonst ausgelassen seinen Feierabend. Plötzlich tauchen Polizeibeamte auf und führen in einem meist nicht gerade höflichen Ton eine Personenkontrolle durch oder erteilen gleich einen Platzverweis. Da man sich ungerecht und nicht korrekt behandelt fühlt, widerspricht man den Beamten. Ein Wort gibt in der hitzigen Diskussion das andere und plötzlich versuchen die Beamten, Sie festzuhalten oder Ihnen gar Handschellen anzulegen. Im Affekt reißen Sie sich los und wehren sich mit Händen und Füßen.

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren auf die zunehmende Gewalt gegen Polizeibeamte reagiert und hat die einschlägigen Strafvorschriften erheblich verschärft. Insbesondere wurde der sogenannte tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 Strafgesetzbuch) in das Gesetz aufgenommen. Ein solcher tätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes liegt dabei schon dann vor, wenn Sie den Beamten geschubst oder gekratzt haben. Die Mindeststrafe für einen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten beträgt drei Monate Freiheitsstrafe. Hier ist es wichtig, früh anwaltlichen Rat einzuholen, um gegebenenfalls noch von dem Vorwurf des tätlichen Angriffs herunterzukommen.

Vorladung durch die Polizei

Nach einigen Tagen oder Wochen liegt nun auf einmal eine polizeiliche Vorladung in Ihrem Briefkasten. Sie sollen sich auf dem Polizeirevier zu einer Beschuldigtenvernehmung einfinden. Man ermittelt gegen Sie wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB oder sogar wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB. Gegebenenfalls wirft man Ihnen gleich auch noch eine Beleidigung oder eine Körperverletzung.

Diese Strafen drohen

Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird entweder mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Haft bestraft. Wirft man Ihnen sogar einen tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten vor, ist die dafür vom Gesetz vorgesehene Strafe deutlich schärfer: hier gibt es keine Möglichkeit einer Geldstrafe mehr. Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis hin zu fünf Jahren Haft. Nehmen Sie die gegen Sie erhobenen Vorwürfe also nicht auf die leichte Schulter, sondern suchen Sie sich gleich zu Beginn des Verfahrens professionelle Hilfe.

Was wir für Sie tun können

Gerade wenn Sie aufgrund Ihres betrunkenen Zustandes über die Stränge geschlagen haben und dies eigentlich sonst absolut nicht Ihre Art ist, möchten Sie die Angelegenheit vermutlich möglichst schnell und lautlos hinter sich bringen. Wir helfen Ihnen dabei und sagen daher zunächst den Vernehmungstermin für Sie ab und beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Sobald uns die Akteneinsicht gewährt wurde, besprechen wir mit Ihnen in Ruhe die Beweislage und entscheiden dann über das weitere Vorgehen. Denn nicht immer liegt auch tatsächlich eine Straftat vor. Gerade bei dem Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gibt es eine Vielzahl an Konstellationen, in denen sich der vermeintliche Täter überhaupt nicht strafbar gemacht hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Polizeibeamten selbst nicht rechtmäßig gehandelt haben.

Wir prüfen den Fall für Sie unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Gegebenenfalls wirken wir für Sie auf eine Einstellung des Verfahrens hin. Kommt eine Verfahrenseinstellung nicht mehr in Betracht, regen wir bei Staatsanwaltschaft und Gericht den Erlass eines Strafbefehls an. Dadurch wird eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermieden. Denn niemand möchte wegen eines blöden Ausrutschers in betrunkenem Zustand auf der Anklagebank Platz nehmen müssen - und am Ende noch eine ganze Schulklasse oder die Presse hinter sich im Zuschauerraum sitzen haben.

Wir haben auch die Folgen im Blick

Selbstverständlich haben wir auch die übrigen Konsequenzen immer im Blick. Denn eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte führt dazu, dass Sie vorbestraft sind. Ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis kann sich negativ auf Ihr Berufsleben auswirken. Alleine aus diesen Gründen macht sich eine anwaltliche Vertretung meist schon bezahlt. Wir beraten Sie hierzu umfassend und beziehen all diese Aspekte bei der Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie mit ein.

Die Kosten

Sicherlich interessiert Sie auch, mit welchen Anwaltskosten Sie bei einem Strafverfahren aufgrund Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu rechnen haben. Bei einem durchschnittlich gelagerten Fall müssen Sie bei einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund € 2.000,- (inklusive Umsatzsteuer) rechnen. Sollte Ihnen auch ein tätlicher Angriff vorgeworfen werden, sieht das Gesetz im Falle einer Verurteilung keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor. Hierdurch erhöhen sich dann die Kosten für die Verteidigung. Da jeder Fall seine eigenen Besonderheiten hat, können wir Ihnen an dieser Stelle natürlich noch keinen konkreten Preis nennen. Sie können uns jedoch jederzeit gerne kontaktieren und Ihren persönlichen Fall schildern. Dann können wir Ihnen sagen, welche Kosten konkret auf Sie zukommen.

Wenn Sie uns beauftragen möchten

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten oder noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach unter (0721) 976 646 80 in unserer Kanzlei an und vereinbaren einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.