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Wichtige Tipps bei Vorladung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft

Tipps bei Vorladung durch die Polizei

Die polizeiliche Vorladung - Wichtige Tipps

Sie haben ein Schreiben erhalten, das Ihre Vorladung zu einer Vernehmung vorsieht. Dieses Schriftstück verursacht bei Ihnen sicherlich ein unangenehmes Gefühl in der Magengegend. Möglicherweise wissen Sie nicht, warum ausgerechnet Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft vorstellig werden sollen. Gegebenenfalls erahnen Sie aber auch, was die Polizei oder Staatsanwaltschaft von Ihnen möchte und wissen nun nicht, wie Sie sich verhalten sollen. In beiden Fällen gibt es einiges zu beachten. Gerne erklären wir Ihnen, worauf Sie achten sollten, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, darüber hinaus Ihren persönlichen Einzelfall durch einen strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir Rechtsanwälte der Kanzlei Just & Partner sind jederzeit telefonisch für Sie zu erreichen und nehmen Sie gerne kurzfristig für einen Beratungstermin in Empfang.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, gibt es insbesondere zwei Gesichtspunkte, die Sie zunächst aus dem Schreiben „herauslesen“ sollten: wer mit Ihnen sprechen möchte und welchen Status Sie in dem Ermittlungsverfahren inne haben.

Der Absender der Vorladung - das sollten Sie wissen

Die erste Frage, die Sie sich sicherlich stellen, ist, ob Sie den anberaumten Termin wahrnehmen müssen. Dies ist schnell zu beantworten: ob Sie eine Pflicht zum Erscheinen haben, hängt davon ab, welche Behörde Sie sprechen möchte. Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei in den Händen halten, sind Sie nicht verpflichtet, an diesem Termin teilzunehmen. Dies gilt für Zeugen wie Beschuldigte gleichermaßen. Sie müssen den Termin noch nicht einmal absagen. Ein kurzer Anruf erspart Ihnen jedoch unter Umständen, dass die Polizei nochmalig an Sie herantritt. Halten Sie den Anruf jedoch kurz und lassen Sie sich nicht im Rahmen dessen in ein Gespräch verwickeln. Eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei besteht für Zeugen jedoch seit einer Gesetzesänderung im August 2017 immer dann, wenn die Polizei von der Staatsanwaltschaft einen Auftrag bekommen hat, Sie vorzuladen und zu vernehmen.

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie folgen. Vor der Staatsanwaltschaft haben sowohl Zeugen als auch Beschuldigte die Pflicht, zu Erscheinen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, riskieren Sie, durch Beamte der Polizei vorgeführt werden. Um dies zu vermeiden, sollten Sie der Ladung der Staatsanwaltschaft stets folgen. Gleichermaßen verhält es sich, wenn Sie durch ein Gericht vorgeladen wurden. Allerdings sollten Sie diesen Termin nicht ohne Begleitung beziehungsweise vorherige Beratung eines Rechtsanwalts für Strafrecht wahrnehmen. In Steuerstrafsachen verhält es sich ähnlich. Während Sie bei einer Vorladung der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zum Erscheinen verpflichtet sind, gilt dies für eine Vorladung durch die Steuerfahndung nicht.

Vorladung als Beschuldigter - Alarmstufe ROT

Die zweite Frage, die Sie sich stellen sollten, ist, in welcher Funktion die Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Ihnen sprechen möchte. In der Regel können Sie dem Text der Vorladung entnehmen, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden sollen. Manchmal ist als Überschrift „Vorladung als Beschuldigter“ vermerkt. Dann ist offensichtlich, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft von Ihrer Beteiligung an der jeweiligen Straftat ausgeht. Häufig findet sich in der Überschrift kein Hinweis, sondern der Text ist entsprechend gestaltet. Darin heißt es dann etwa: „Sehr geehrter Herr..., die Polizei ermittelt gegen Sie wegen folgender Straftat“ oder „Es ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigter zu vernehmen.“ Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, ist die umgehende Rücksprache mit einem auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt angeraten. In diesem Verfahrensstadium können noch viele Weichen gestellt werden, die maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens haben. Wenn der Termin kurzfristig ansteht, teilen Sie der Behörde mit, dass Sie erst mit einem Anwalt für Strafrecht sprechen möchten. Jeder strafrechtlich versierte Anwalt wird Ihnen ohnehin zunächst raten, als Beschuldigter keine Aussage zu tätigen, sondern zunächst zu schweigen und über den Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen.

Wer schweigt, macht sich NICHT verdächtigt!

Ihre Bedenken, dass Ihr Schweigen zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden könnte oder Sie sich durch Ihre Nichtaussage erst Recht verdächtig machen, ist unbegründet. Für die Polizei ist es Alltag, dass Beschuldigte und Zeugen nicht zur geplanten Vernehmung erscheinen. Es ist aus diversen Gründen nicht ratsam als Beschuldigter an einer Vernehmung teilzunehmen. Seien Sie sich zunächst bewusst, dass Ihnen die Vernehmungsbeamten in der konkreten Vernehmungssituation in aller Regel überlegen sind. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Vernehmungstechniken als auch auf die Sachlage. Solange Sie die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht kennen und nicht abschätzen können, in welchem Licht Ihre Aussage am Ende des Tages stehen wird, sollten Sie an keiner Vernehmung mitwirken. Ersparen Sie sich die Drucksituation der Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand – die Vernehmungsbeamten wissen, was sie von Ihnen hören möchten und werden Sie ohne Ihr Bemerken entsprechend lenken. Ihr Bemühen, etwas „richtig stellen“ zu wollen, wird nicht selten als Schutzbehauptung angesehen werden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Vernehmungsbeamten von Ihrer Schuld ausgehen. Ansonsten wäre es erst gar nicht zu einer Vorladung als Beschuldigter gekommen. Im Laufe des Verfahrens wird es ausreichend Zeitpunkte geben, in denen Sie sich erklären können. Sie sollten gemeinsam mit Ihrem Strafverteidiger nach Abwägung aller Chancen und Risiken entscheiden, wann Sie diese abgeben.

Vorladung als Zeuge - lassen Sie sich nicht täuschen!

Wenn Sie lediglich als Zeuge aussagen sollen, trägt das Schriftstück häufig die Überschrift „Zeugenvorladung“ oder im Text ist folgendes vermerkt: „Sehr geehrter Herr … In dem Ermittlungsverfahren ist beabsichtigt, Sie als Zeugen zu vernehmen.“ Bevor Sie jetzt aufatmen: es ist an dieser Stelle höchste Vorsicht geboten! Dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie als Zeugen vernehmen möchte, heißt nicht, dass sie diesen Status „auf immer und ewig“ beibehalten. Während der Vernehmung kann sich Ihr Status ohne Weiteres in den eines Beschuldigten wandeln. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft hat Sie zwar hierüber dann zu unterrichten, aber an dieser Stelle ist das Kind meist schon in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen. Unter Umständen haben Sie sich mit Ihren vorangegangenen Aussagen bereits in irgendeiner Weise selbst belastet und den Ermittlungsbehörden vielleicht sogar selbst den besten und schwerwiegendsten Beweis gegen sich geliefert. Dies sollten Sie unbedingt vermeiden. Sollte Ihre Einordnung als Zeuge oder Beschuldigter unklar sein, ist es äußerst ratsam, mit einem auf strafrechtliche Verfahren spezialisierten Rechtsanwalt über Ihre Möglichkeiten in der aktuellen Situation zu sprechen. Grundsätzlich können Sie sich auch von einem Anwalt als Beistand zu Ihrer Vernehmung begleiten lassen. Diese Möglichkeit sollten Sie stets im Hinterkopf behalten.

Sollten Sie in die missliche Situation geraten, dass Sie entgegen Ihrer Erwartungen während der Vernehmung doch plötzlich als Beschuldigter belehrt werden, steht Ihnen sodann das Recht, zu schweigen, zu. Hiervon sollten Sie umgehend und ohne weitere Erläuterungen Gebrauch machen. Sie müssen und sollten die Entscheidung, nichts mehr zu sagen, nicht näher begründen. Für Ihr Schweigerecht reicht es aus, dass man Sie als Beschuldigten führt. Kontaktieren Sie anschließend umgehend einen Strafverteidiger, der Ihnen in dieser unglücklichen Situation helfen wird. Sollten Sie eine Vorladung als Zeuge erhalten haben, sollten Sie auch bedenken, dass Sie nicht nur zu Ihrem eigenem strafbarem Handeln, sondern auch zu möglichen Straftaten Ihrer Angehörigen schweigen dürfen. Zu Ihren Angehörigen zählen insbesondere Ihr/e Verlobte/r, Ihr Ehegatte, Ihre Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Nichten, Neffen sowie Ihre Onkel und Tanten. Fragen Sie zur Sicherheit einen im Strafrecht versierten Anwalt, ob in Ihrer Konstellation ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt.

Unklare Vorladung - Ein Anwalt verhilft zur Klarheit

Durchaus gibt es auch Vorladungen, aus denen nicht ersichtlich ist, ob Sie von der Polizei oder Staatsanwaltschaft als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden sollen. Möglich ist, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft versehentlich versäumt hat, Ihnen Ihren Status mitzuteilen. Viel wahrscheinlicher ist es jedoch, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft dies bewusst offen gelassen hat und Sie damit locken will, der Vorladung zu folgen. Auch in diesem Fall sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren, der zunächst mit den Ermittlungsbehörden klären wird, in welcher Funktion Sie an dem Verfahren teilnehmen sollen.

Was tut ein im Strafrecht spezialisierter Anwalt für Sie?

Unabhängig davon, in welcher Konstellation Sie zu uns kommen, werden wir Ihnen erst einmal die Kommunikation mit den Behörden abnehmen und gemeinsam mit Ihnen den Sachverhalt besprechen. Wir klären für Sie, ob Sie bereits als Beschuldigter gelten oder prüfen, ob die Gefahr besteht, dass Sie künftig als Beschuldigter ins Visier der Ermittler geraten können. Als Beschuldigter nehmen wir Akteneinsicht für Sie, erklären Ihnen den Ablauf eines Strafverfahrens und entwickeln gemeinsam mit Ihnen auf Basis der Ermittlungsakte eine Verteidigungsstrategie. Sind Sie lediglich als Zeuge geladen, prüfen wir, ob eine Zeugenaussage für Sie risikobehaftet ist und zu welchen Aspekten Sie sich rechtlich auf ein Schweigerecht zurückziehen können. Auf Ihren Wunsch nehmen wir auch als Beistand an der Zeugenvernehmung teil.

Das Wichtigste noch einmal als Video

In diesem kleinen Video haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Punkte rund um Ihre Rechte und Pflichten bei einer polizeilichen Vorladung zusammengefasst.

Wenn Sie uns beauftragen möchten

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten oder eine Beratung wünschen, rufen Sie uns gerne unter (0721) 976 646 80 in unserer Kanzlei an und vereinbaren Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.