Fachanwaltskanzlei für Strafrecht

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Unterschlagung von Geld

Sie haben Geld unterschlagen oder veruntreut?

In unserer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir immer wieder Mandanten, denen die Veruntreuung beziehungsweise die Unterschlagung von Geld oder die Unterschlagung von Gegenständen vorgeworfen wird. Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen, welche Strafen in einem solchen Fall drohen und was Sie tun können, um dem Gefängnis zu entgehen. Dabei verzichten wir an dieser Stelle bewusst darauf, sie zu sehr mit juristischen Feinheiten und Fachbegriffen zu überfordern. Vielmehr möchten wir Ihnen einfach und verständlich erläutern, was bei der Unterschlagung beziehungsweise Veruntreuung von Geld auf Sie zukommen kann.

Unterschlagung von Geld kommt in allen Bereichen vor

Die Unterschlagung und die Veruntreuung von Geld kommt in Deutschland sehr oft und in allen Lebensbereichen vor. Bei unserer Tätigkeit als Strafverteidiger haben wir viele Varianten erlebt: der Mitarbeiter oder Kassierer, der Bargeld aus der Kasse unterschlägt; der Kassenwart im Verein, der Beträge aus der Vereinskasse veruntreut; der Abteilungsleiter beziehungsweise der Geschäftsführer, der Gelder vom Firmenkonto auf sein Privatkonto transferiert; der Bankmitarbeiter, der Geld von den Konten der Bankkunden abzweigt; der Betreuer, der Gelder vom Konto des Betreuten veruntreut, der Hausverwalter, der WEG-Gelder für private Zwecke entnimmt oder den Messner, der den Klingelbeutel plündert. Alle Fälle haben jedoch oft eine Gemeinsamkeit: in der Regel war die psychische Hürde zur Tatbegehung sehr gering, weil das Geld einfach verfügbar war und es keine oder nur geringe Kontrollmechanismen gab. So kommt es dann auch vor, dass die Unterschlagung beziehungsweise die Veruntreuung des Geldes mitunter über Jahre hinweg unentdeckt bleibt und sich so über die Zeit hohe Beträge ansammeln.

Diese Strafen drohen im schlimmsten Fall

Das Gesetz sieht Strafen vor, die von einer Geldstrafe bis hin zu mehreren Jahren Haft reichen. Die konkrete Höhe der Strafe hängt bei der Veruntreuung beziehungsweise der Unterschlagung von Geld entscheidend von der Höhe des verursachten finanziellen Schadens ab. Werden über einen längeren Zeitraum immer wieder Gelder veruntreut, wirft man Ihnen oft vor, gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Hier droht Ihnen dann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Sofort ab zum Anwalt

Wenn Sie eine Veruntreuung oder Unterschlagung von Geld begangen haben, und die Tat bereits entdeckt wurde beziehungsweise Sie mit einer Entdeckung rechnen, sollten Sie nicht zögern, sondern sich möglichst frühzeitig an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, der über ausreichende Erfahrung in diesem Bereich verfügt. In unserer Kanzlei erhalten Sie in der Regel noch am selben Tag einen Termin für eine persönliche Besprechung. Kontaktieren Sie uns dazu gerne telefonisch. Vielleicht ist Ihnen der Gang zum Anwalt unangenehm und Sie schieben ihn deshalb vor sich her. Doch hier können wir Sie beruhigen. Als Strafverteidiger ist es unserer Beruf, Ihre Interessen zu vertreten. Dies tun wir vorurteilsfrei.

Wie die Tat entdeckt wird

Oft wird die Tat dadurch entdeckt, dass andere Personen Unregelmäßigkeiten bemerken und misstrauisch werden. Dann erfolgt oft eine ausgiebige Nachforschung beziehungsweise eine genaue Buch- und Belegprüfung. Erhärtet sich der Verdacht, wird der Beschuldigte meist direkt mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Geschah die Veruntreuung beziehungsweise die Unterschlagung des Geldes am Arbeitsplatz, erfolgt in der Regel auch die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags. Je nach Fallgestaltung erfolgt auch direkt die Strafanzeige bei der Polizei.

Vorsicht Falle: Untreue am Arbeitsplatz

Untreue und Unterschlagung von Geld geschehen oft am Arbeitsplatz. Nirgendwo sonst hat man oft Zugriff auf größere Beträge von Bargeld und sonstige Vermögenswerte, ohne dass es jemand bemerkt. Wird am Arbeitsplatz eine Unterschlagung entdeckt, wollen viele Arbeitgeber ein langwieriges Strafverfahren vermeiden und erstatten keine Strafanzeige. Man bietet dem Arbeitnehmer dann oft einen außergerichtlichen Vergleich beziehungsweise einen Aufhebungsvertrag an. In diesem Vertrag einigt man sich beispielsweise über die Rückzahlung des Geldes. Meist erklärt der Arbeitgeber, eine bereits erstattete Strafanzeige wieder zurückzunehmen. Hier lauert jedoch eine gefährliche Falle: eine Rücknahme der Strafanzeige ist gesetzlich nicht möglich. Hat die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft erst einmal Kenntnis von der Veruntreuung beziehungsweise der Unterschlagung der Gelder erlangt, ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen. Dies wird leider oft übersehen. Besprechen Sie einen solchen Fall daher nicht nur mit Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht, sondern unbedingt auch mit einem Fachanwalt für Strafrecht.

Fristlose Kündigung des Arbeitsplatzes

Bei einer Veruntreuung von Geld am Arbeitsplatz erfolgt neben einer Strafanzeige oft auch noch die fristlose Kündigung. Diese scheint für den betroffenen Arbeitnehmer zunächst die schwerwiegendere Konsequenz zu sein, da er seinen Arbeitsplatz verliert und in der Regel auch eine Sperre vom Arbeitsamt droht. Da die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nur drei Wochen beträgt, wenden sich viele Arbeitnehmer in einem solchen Fall zunächst an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Geht es um die Veruntreuung höherer Geldbeträge, ist die Kündigung jedoch in der Regel das kleinere Problem. Hier sollten Sie keine Zeit verlieren und sich unbedingt sofort an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Dieser wird mit Ihnen erörtern, ob sie für eine Kündigungsschutzklage noch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen sollten, oder ob sich eine Kündigungsschutzklage vielleicht sogar negativ auf Ihre Position im Strafverfahren auswirken kann.

Selbstanzeige bei Unterschlagung von Geld

Möglicherweise haben Sie Geld veruntreut beziehungsweise unterschlagen, ohne dass die Tat bisher entdeckt wurde. Vielleicht plagt Sie nun Ihr schlechtes Gewissen oder Sie rechnen mit einer zeitnahen Entdeckung. Hier kann eine Selbstanzeige helfen, Sie vor dem Gefängnis zu bewahren. Zwar führt bei der Veruntreuung von Geld eine Selbstanzeige – anders als beispielsweise bei einer Steuerhinterziehung – nicht zur Straffreiheit. Aber gerade bei der Unterschlagung oder Veruntreuung von hohen Geldbeträgen kann eine Selbstanzeige dazu führen, dass am Ende des Verfahrens statt einer Haftstrafe noch eine Bewährungsstrafe erreicht werden kann. Allerdings sollten Sie natürlich nicht kopflos zur Polizei rennen, sondern Ihren Fall vorher mit einem Fachanwalt für Strafrecht besprechen. Wir übernehmen bei einer Selbstanzeige alle weiteren Schritte für Sie und ersparen Ihnen im besten Fall sogar eine persönliche Aussage vor der Polizei.

Veruntreuung von Kleinbeträgen

Haben Sie lediglich kleinere Geldbeträge unterschlagen beziehungsweise veruntreut, besteht oft noch die Möglichkeit, eine Einstellung des Strafverfahrens (gegebenenfalls gegen Zahlung einer Geldauflage) zu erreichen. Hier beraten wir Sie diesbezüglich entsprechend und geben Ihnen eine realistische Einschätzung.

Wenn es richtig kracht

Wenn man Ihnen die Veruntreuung oder Unterschlagung besonders hoher Geldbeträge worwirft, zieht die Staatsanwaltschaft alle Register. Hier ermittelt die Polizei oft im Hintergrund und fragt sämtliche Konten und Bankschließfächer ab, die Ihnen gehören oder zu denen Sie eine Vollmacht besitzen. Gleichzeitig sammeln Polizei und Staatsanwaltschaft auch Informationen über Ihr Vermögen. Hat sich der Tatverdacht gegen Sie erhärtet, kommt es dann irgendwann zur Hausdurchsuchung und man offenbart Ihnen den Tatvorwurf. Gleichzeitig überreicht man Ihnen einen sogenannten Arrestbeschluss und pfändet Ihr gesamtes Vermögen. Dabei werden in der Regel alle Ihre Bankkonten eingefroren, Aktiendepots, Versicherungen und Wertsachen gepfändet und Ihre Immobilien mit einer Sicherungshypothek belegt. Hiermit will die Staatsanwaltschaft verhindern, dass Sie Vermögenswerte heimlich beiseite schaffen. Wir verfügen in unserer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht über die entsprechende Expertise im Umgang mit dinglichem Arrest und den darauf beruhenden vermögensabschöpfenden Maßnahmen und verteidigen Ihre Interessen konsequent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Wenn Untersuchungshaft droht

Wirft man Ihnen die Veruntreuung beziehungsweise die Unterschlagung hoher Geldbeträge vor, greift die Staatsanwaltschaft mitunter zu einem sehr einschneidenden, aber aus Sicht der Ermittlungsbehörden sehr effektiven Mittel: die Untersuchungshaft. Dies bedeutet, dass man Ihnen im Rahmen der Durchsuchung einen Haftbefehl präsentiert, Sie festnimmt und dem Haftrichter vorführt. Dieser ordnet dann in der Regel die Vollziehung der Untersuchungshaft an und man nimm Sie in Haft. Begründet wird dieser Haftbefehl oft damit, dass in Anbetracht einer hohen drohenden Freiheitsstrafe eine Fluchtgefahr besteht. Nicht selten dient der Haftbefehl in Wirklichkeit dazu, Sie zur Kooperation und im besten Fall zu einem frühzeitigen Geständnis zu bewegen. Solch eine Vorgehensweise ist jedoch rechtswidrig. Wir kämpfen für Ihre Rechte und setzen uns mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln für die Aufhebung des Haftbefehls ein.

Das droht neben einer Verurteilung

Wenn Sie wegen der Veruntreuung oder Unterschlagung von Geld verurteilt werden, drohen neben der eigentlichen Strafe noch einige weitere Konsequenzen. Je nach Höhe des Strafe erfolgt eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis. Dies kann erhebliche Folgen für Ihre berufliche Zukunft haben. Friert die Staatsanwaltschaft Ihr Vermögen ein, droht Ihnen eine wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit. Stellt die Staatsanwaltschaft hierbei fest, dass Sie Bestandteile Ihres Vermögens beiseite geschafft haben, um es dem Zugriff möglicher Gläubiger zu entziehen, droht darüber hinaus noch ein Strafverfahren wegen Bankrotts. Wir behalten all diese Folgen im Blick, beraten Sie umfassend hierzu und beziehen sie in unsere Verteidigungsstrategie mit ein.

Das Verteidigungsziel

Ziel einer effektiven Strafverteidigung ist in der Regel, bereits noch im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Entweder weil der durch die Tat verursachte Schaden überschaubar ist oder weil man Ihnen die Tat schlicht und ergreifend nicht nachweisen kann. Ist eine Strafe unvermeidbar, ist es unser Ziel, eine möglichst milde Strafe für Sie zu erreichen. Bei Freiheitsstrafen ist es die Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Wir geben Ihnen dabei stets eine realistische Einschätzung der Sach- und Rechtslage.

Die Anwaltskosten

Bei der Unterschlagung beziehungsweise Veruntreuung von Geld in überschaubarer Höhe müssen Sie bei einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht mit Anwaltskosten in Höhe von Rund € 1.500,- (inklusive Umsatzsteuer) rechnen. Besteht ein größerer Verteidigungsbedarf, da es beispielsweise um die Unterschlagung besonders hoher Geldbeträge geht und dementsprechend eine hohe Haftstrafe droht, sind in der Regel auch die Anwaltskosten entsprechend höher. Im Rahmen unseres ersten gemeinsamen Beratungsgesprächs erläutern wir Ihnen gerne, mit welchen Kosten Sie für unsere Tätigkeit in Ihrem konkreten Fall zu rechnen haben.

Brauche ich unbedingt einen Anwalt?

Rechtlich gesehen sind Sie in vielen Fällen nicht dazu verpflichtet, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Allerdings zeigt uns unsere Erfahrung als Fachanwälte für Strafrecht eines ganz klar: Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht verhandeln mit Beschuldigten nicht auf Augenhöhe. Ein Beschuldigter, der ohne Strafverteidiger zu einer polizeilichen Vernehmung oder als Angeklagter vor Gericht erscheint, ist für sie ein gefundenes Fressen und riskiert es, sprichwörtlich durch den Fleischwolf gedreht zu werden. Auch sind die wenigsten Beschuldigten derart juristisch geschult, dass sie ihre Rechte kennen und wissen, wie sie in den jeweiligen Situationen richtig rechtlich reagieren müssen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher möglichst frühzeitig an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

So läuft das Verfahren ab

Die meisten Mandanten kontaktieren uns, wenn Sie erfahren haben, dass die Veruntreuung beziehungsweise die Geldunterschlagung bemerkt wurde, spätestens aber, wenn eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder eine polizeiliche Vorladung ins Haus flattert. Wir übernehmen von diesem Zeitpunkt an die komplette Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden für Sie und nehmen Sie aus der Schusslinie. Nachdem wir Akteneinsicht genommen haben, kennen wir die tatsächliche Beweislage. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir die entsprechende Verteidigungsstrategie. Dabei verteidigen wir Sie engagiert und kompetent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls auch vor Gericht.

Wann verjährt die Tat?

Außer Mord verjähren in Deutschland alle Straftaten irgendwann. Bei der Unterschlagung beziehungsweise der Veruntreuung von Geld verjährt die Tat je nach konkreter Tatausführung entweder nach drei oder nach fünf Jahren. Gerade wenn über einen langen Zeitraum immer wieder Gelder veruntreut / unterschlagen wurden, können viele der Einzeltaten wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr strafrechtlich geahndet werden. Allerdings gibt es für die Staatsanwaltschaft diverse Möglichkeiten durch Ergreifung bestimmter Maßnahmen, eine Verjährung zu verhindern. Wir prüfen Ihren Fall darauf hin, ob bereits Verjährung eingetreten ist.

Unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei hat sich auf die Bearbeitung von strafrechtlichen Mandaten und die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Ihr Mandat wird stets von einem Fachanwalt für Strafrecht betreut. Sie können sich daher sicher sein, dass Ihr Fall in den Händen eines Rechtsanwaltes liegt, der über besondere theoretische und praktische Erfahrung im Strafrecht verfügt. Darüber hinaus haben wir eine in den vergangenen Jahren erfolgreich eine Vielzahl von Fällen betreut, in denen Mandanten die Veruntreuung beziehungsweise Unterschlagung hoher Geldbeträge vorgeworfen wurde. Wir kennen daher die entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Punkte, an denen eine erfolgreiche Strafverteidigung in solchen Fällen ansetzt.

So erreichen Sie uns

Falls Sie Ihren Fall in unsere Hände geben und einen Termin in unserer Fachanwaltskanzlei vereinbaren möchten, kontaktieren Sie uns einfach gerne unter (0721) 976 646 80 in unserem Büro in Karlsruhe. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.