Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr

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Anzeige wegen Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr

Wer flucht nicht gerne einmal im Auto über andere Verkehrsteilnehmer. Doch schnell sind die Gemüter erhitzt, ein Wort gibt das andere. Wenn man nun auch noch an einen Zeitgenossen der Kategorie "Oberlehrer" geraten ist, flattert einem mitunter schon kurze Zeit später eine Anzeige wegen Beleidigung oder Nötigung im Straßenverkehr ins Haus. Wir sagen Ihnen, welche Konsequenzen in einem solchen Fall drohen und wie Sie sich richtig verhalten.

Strafen bei Nötigung im Straßenverkehr

Die klassischen Fälle einer Nötigung im Straßenverkehr sind das Drängeln und beharrliche dichte Auffahren auf den Vordermann auf Landstraße oder Autobahn, das absichtliche Verhindern des Überholens oder das absichtliche Ausbremsen des Hintermannes. Aber auch das beharrliche Blockieren der Überholspur oder das drohende Zufahren auf einen Fußgänger oder Radfahrer kann den Tatbestand einer Nötigung im Straßenverkehr darstellen. Für eine Nötigung im Straßenverkehr droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Haft. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. In der Regel begnügen sich die Gerichte jedoch mit Geldstrafen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und das Punktekonto in Flensburg noch nicht randvoll ist.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Gerne wirft Ihnen die Polizei auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor. Ist dies der Fall, sollten Sie nicht zögern, einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen. Die Polizei unterstell Ihnen nämlich, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben. Hier greifen die Behörden entsprechend hart durch. Bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB ist die Entziehung der Fahrerlaubnis darüber hinaus so gut wie sicher.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Schlimmer als eine Geldstrafe ist für den Beschuldigten einer Nötigung im Straßenverkehr jedoch meist die Verhängung eines Fahrverbotes von bis zu drei Monaten oder im schlimmsten Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zwar ist die Verhängung eines Fahrverbotes oder die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Beleidigung oder Nötigung im Straßenverkehr nicht zwingend, die Gerichte machen von diesen Möglichkeiten jedoch regen Gebrauch. Wird Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen, belohnt Sie der Staat nach dem neuen Punktesystem noch zusätzlich mit 3 Punkten in der Verkehrssünderdatei in Flensburg. Spricht das Gericht "nur" ein Fahrverbot aus, steigt Ihr Punktekonto um 2 Punkte.

Bei einer Beleidigung oder Nötigung im Straßenverkehr wird die Polizei Ihren Führerschein bei durchschnittlich gelagerten Fällen in der Regel nicht vor Abschluss des Verfahrens beschlagnahmen. Anders sieht es hingegen, wenn man Ihnen einen besonders schweren Gesetzesverstoß vorwirft und es wahrscheinlich ist, dass Ihnen die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen werden wird. Ihnen wird in diesen Fällen die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen und der Führerschein noch vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens beschlagnahmt. Dies ist insbesondere dann sehr ärgerlich, wenn bis zum Beginn des gerichtlichen Verfahrens noch Monate ins Land gehen.

Was tun bei polizeilicher Vorladung?

In der Regel erhalten Sie von dem Strafverfahren gegen Sie wegen Beleidigung oder Nötigung im Straßenverkehr dadurch Kenntnis, dass Ihnen oder dem Halter des Fahrzeuges eine polizeiliche Vorladung zugeschickt wird. Unabhängig davon, ob Sie die Ihnen vorgeworfene Nötigung begangen haben oder nicht: begeben Sie sich nicht freiwillig in Höhle des Löwen. Das gilt auch, wenn Sie unschuldig sind und ein entsprechend starkes Bedürfnis verspüren, der Polizei den Sachverhalt zu schildern, wie er wirklich war. Denn auch hier gilt der eiserne Strafverteidigergrundsatz "Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht"! Welche Rechte und Pflichten Sie bei einer polizeilichen Vorladung haben, können Sie in unserem Ratgeber »Die polizeiliche Vorladung« nachlesen.

Oft kommt es auch vor, dass die Polizei bei Ihnen an der Haustüre klingelt, um Sie oder Ihre Angehörigen und Nachbarn zu befragen. Bleiben Sie in einer solchen Situation standhaft und lassen Sie sich nicht zu spontanen Aussagen hinreißen. Machen Sie deutlich, dass Sie sich gerade überrumpelt fühlen. Fordern Sie die Beamten dazu auf, ihre Fragen schriftlich zu stellen und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Auf gar keinen Fall sollten Sie bereits jetzt schon Angaben zu Identität des Fahrers machen.

Sollte einer der Beamten Fotos zum Zwecke einer Fahreridentifizierung von Ihnen anfertigen wollen, verweigern Sie dies ausdrücklich. Widersetzen Sie sich jedoch nicht körperlich, da die Polizei nach § 81b StPO auch ohne Ihr Einverständnis Fotos von Ihnen anfertigen darf. Weisen Sie jedoch immer deutlich darauf hin, dass Sie nicht damit einverstanden sind. Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anfertigung der Fotos später gerichtlich überprüfen zu lassen.

Verteidigung bei Beledigung und Nötigung im Straßenverkehr

Für die Verteidigung bei einer Nötigung im Straßenverkehr ist entscheidend, ob überhaupt eine strafbare Nötigung vorliegt. Denn es kommt nicht darauf an, ob sich der andere Verkehrsteilnehmer genötigt fühlt. Ihr Verhalten muss vielmehr auch tatsächlich gegen das Gesetz verstoßen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist es durch § 5 Abs. 5 StVO beispielsweise sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt, die Absicht zu Überholen durch Betätigung der Lichthupe anzuzeigen. Nachdem wir Einsicht in die Ermittlungsakte genommen haben, prüfen wir Ihren Fall unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Oberstes Ziel ist es, eine Verurteilung zu vermeiden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei natürlich auf der Abwendung von Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier profitieren Sie von unserer Erfahrung im Strafrecht.

Die Kosten

Sicherlich interessiert Sie auch, mit welchen Anwaltskosten Sie bei einer Beleidigung oder der Nötigung im Straßenverkehr zu rechnen haben. Bei einem durchschnittlich gelagerten Fall der Beleidigung oder Nötigung im Straßenverkehr müssen Sie mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund € 1.800,- (inklusive Umsatzsteuer) rechnen. Da jeder Fall jedoch seine eigenen Besonderheiten hat, können wir Ihnen an dieser Stelle natürlich noch keinen konkreten Preis nennen. Sie können uns jedoch jederzeit gerne kontaktieren und Ihren persönlichen Fall schildern. Dann können wir Ihnen sagen, mit welchen Kosten Sie konkret zu rechnen haben. Wir legen großen Wert auf eine individuelle Mandatsbetreuung und halten uns an den Grundsatz Qualität statt Quantität.

Wenn Sie uns beauftragen möchten

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung gegen den Vorwurf der Beleidigung oder der Nötigung im Straßenverkehr beauftragen möchten oder noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach unter (0721) 976 646 80 in unserer Kanzlei an und vereinbaren einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.