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Anwalt Strafbefehl Karlsruhe

Der Strafbefehl

Wenn Sie vom Amtsgericht einen Strafbefehl erhalten haben, wird darin meist eine Geldstrafe verhängt worden sein. Daneben kann das Gericht bestimmte Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung oder Verfall) anordnen. Sie können diesen Strafbefehl nun akzeptieren oder innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll?

Nun stehen Sie sicherlich vor der Frage, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist. Wenn Sie die vorgeworfene Straftat begangen haben und mit einer verhältnismäßig geringen Strafe weggekommen sind, kann es in wenigen Fällen sinnvoll sein den Strafbefehl zu akzeptieren. Sie brauchen dann nichts weiter unternehmen. Der Strafbefehl wird mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig. Es kommt jedoch recht oft vor, dass die Gerichte auch bei kleinen Delikten unverhältnismäßig hohe Strafen aussprechen oder Sie für etwas verurteilen, dass Sie so wie vorgeworfen nicht begangen haben. Dann ist es sinnvoll, den Strafbefehl von einem Rechtsanwalt für Strafrecht überprüfen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn Chancen bestehen, nach einem Einspruch durch engagierte Verteidigung noch eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Meist legt das Gericht beim Erlass des Strafbefehls den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Staatsanwaltschaft sieht. Ihre persönliche Sicht der Dinge wird oft gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Zwar muss eine Geldstrafe immer an Ihrem persönlichen Nettoeinkommen bemessen werden, allerdings kommt es ebenso oft vor, dass das Gericht bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Ihr Einkommen schätzt und dieses dabei viel zu hoch ansetzt.

So verteidigen wir Sie bei einem Strafbefehl

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei für Strafrecht in Karlsruhe wenden. Wir überprüfen den Strafbefehl für Sie und beraten Sie bei der Frage, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder nicht. Wenn Sie sich für einen Einspruch entschieden haben, legen wir für Sie den Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Gleichzeitig beantragen wir Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Aus der Ermittlungsakte ergeben sich meist noch weitere Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Strafbefehl. Tun Sie sich selbst einen gefallen und verteidigen Sie sich nie selbst vor Gericht. Hier können Sie nachlesen, wieso man sich in einem Strafverfahren nicht selbst verteidigen sollte.

Beschränkter Einspruch gegen den Strafbefehl

Mitunter kann es aus taktischen Gründen sinnvoll sein, den Einspruch gegen den Strafbefehl auf bestimmte Punkte zu beschränken. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Strafbefehl Sie nur in bestimmten Punkten belastet, die anderen Punkte aber eher günstig für Sie sind. Bei einem beschränkten Einspruch darf das Gericht dann nicht mehr zu Ihren Lasten von den Punkten abweichen, die nicht von dem Einspruch umfasst sind.

Warum sich ein Einspruch oft lohnt

Wenn ein Strafbefehl rechtskräftig wird, steht er einem ganz normalen Urteil gleich. Das bedeutet, dass Sie selbst bei einer Verurteilung zu einer kleinen Geldstrafe vorbestraft sind und die Verurteilung in das Bundeszentralregister aufgenommen wird. Bei einer Verurteilung im Zusammenhang mit Drogen drohen darüber hinaus erhebliche Probleme, wenn Sie beispielsweise beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen zu tun haben oder wenn an Ihre persönliche Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen gestellt werden (z. B bei Beamten, Ärzten, Apothekern, Waffenbesitzern etc.). Daher sollten Sie einen Strafbefehl nicht auf die leichte Schulter nehmen – auch wenn die Geldstrafe an sich nicht besonders hoch sein sollte.

Sind Sie unschuldig, ist das Ziel nach einem Einspruch ohnehin ein Freispruch. Aber auch wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Tat begangen haben, lohnt sich ein Einspruch oft, um zu versuchen, eine Vorstrafe zu vermeiden. Hier erfolgt der Einspruch dann aus taktischen Gründen, um mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage zu verhandeln. Nicht selten gelingt es uns, die Gegenseite davon zu überzeugen, dass man den Rechtsfrieden auch ohne eine strafgerichtliche Verurteilung wiederherstellen kann.

Auf die Frist von zwei Wochen achten!

Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Einspruch bei Gericht eingeht und nicht darauf, wann Sie den Einspruch abgeschickt haben. Die Frist von zwei Wochen beginnt an dem Tag, an dem der Strafbefehl bei Ihnen im Briefkasten gelandet ist. Das Datum des Einwurfs in Ihren Briefkasten finden Sie in der Regel außen auf dem gelben Umschlag notiert. Der Einspruch kann am letzten Tag der Frist noch bis Mitternacht 24:00 Uhr in den Fristenbriefkasten des Gerichts eingeworfen werden. Sie können den Einspruch im Notfall auch vorab per Telefax einlegen. Wichtig ist, dass der Einspruch schriftlich erfolgt und unterschrieben ist. Da hier viele Fallen lauern, sollte man die Einlegung des Einspruchs gleich von dem Fachanwalt für Strafrecht machen lassen, der einen im weiteren Verfahren verteidigt. Nur im äußersten Notfall, also bei unmittelbar bevorstehendem Fristablauf, sollte man den Einspruch gegen den Strafbefehl selbst einlegen.

Wie geht es nach einem Einspruch weiter?

Ein Einspruch gegen den Strafbefehl verhindert zunächst, dass die Verurteilung rechtskräftig wird. Gleichzeitig mit dem Einspruch beantragen wir auch Akteneinsicht, um uns ein komplettes Bild von dem Verfahren machen zu können. Auf Grundlage der Ermittlungsakte können wir sodann die für und gegen Sie sprechende Beweislage beurteilen und eine weitere Verteidigungsstrategie erarbeiten. Nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl findet dann grundsätzlich eine Gerichtsverhandlung statt. Allerdings gelingt es uns in vielen Fällen, noch vor dem Gerichtstermin eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Lediglich wenn Sie freizusprechen sind oder Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Gericht eine Einstellung des Verfahrens ablehnen, wird die Hauptverhandlung durchgeführt.

In dem sich an den Einspruch gegen den Strafbefehl anschließenden Verfahren vertreten wir Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Wir nehmen Sie aus der Schusslinie und übernehmen für Sie die Kommunikation mit dem Gericht und den Strafverfolgungsbehörden.

Wenn Sie noch Fragen rund um den Strafbefehl haben oder uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten, können Sie sich jederzeit gerne an unsere Kanzlei für Strafrecht in Karlsruhe wenden. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer (0721) 976 646 80.