Kanzlei für Strafrecht | Karlsruhe

» Wir verteidigen Sie bei nicht gemeldetem Geldfund «

Geld gefunden - strafbar?

Die klassische Situation: man tritt an einen Geldautomaten heran und im Ausgabeschlitz steckt noch die Barabhebung des Kunden, der vor einem an der Reihe war. Ohne lange darüber nachzudenken, steckt man das Geld ein, erledigt sein eigenes Bankgeschäft und verlässt die Bankfiliale. Oder man findet ein Geldbündel auf der Straße oder der Bahn. Zuhause plagt einen dann das schlechte Gewissen, Geld gefunden, diesen Fund aber nicht gemeldet zu haben. Doch nach kurzer Zeit ist das gefundene Geld auch schon wieder in Vergessenheit geraten.

Vorladung durch die Polizei

Der Geldfund wird einem jedoch dann jäh erinnerlich, wenn auf einmal eine polizeiliche Vorladung ins Haus flattert und man plötzlich Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Die Polizei teilt in dem Schreiben meist nur mit knappen Worten mit, dass man gegen Sie wegen Diebstahls beziehungsweise Unterschlagung ermittelt und Sie sich zu einem bestimmten Termin beim örtlichen Polizeirevier zur Vernehmung einfinden sollen. Darüber hinaus erweckt die Polizei in einer solchen Vorladung gerne den Eindruck, Sie seien sowieso schon überführt und hätten nun gnädigerweise die letzte Möglichkeit, ein Geständnis abzulegen.

Was wir für Sie tun können

Sicherlich möchten Sie die Angelegenheit möglichst schnell und lautlos hinter sich bringen. Wir sagen daher zunächst den Vernehmungstermin für Sie ab und beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Hierdurch wird auch das Tempo aus dem Verfahren genommen. Sobald uns die Akteneinsicht gewährt wurde, besprechen wir mit Ihnen in Ruhe die Beweislage und entscheiden dann über das weitere Vorgehen. Denn nicht immer ist das Nichtmelden gefundenen Geldes auch tatsächlich strafbar. Gegebenenfalls wirken wir für Sie auf eine Einstellung des Verfahrens hin. Kommt eine Verfahrenseinstellung beispielsweise aufgrund der Höhe des gefundenen Geldbetrages nicht mehr in Betracht, regen wir bei Staatsanwaltschaft und Gericht den Erlass eines Strafbefehls an. Dadurch wird eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermieden. Denn niemand möchte wegen nicht gemeldeten Geldfundes auf der Anklagebank Platz nehmen müssen - und am Ende noch eine ganze Schulklasse hinter sich im Zuschauerraum sitzen haben.

Wir haben auch die Folgen im Blick

Selbstverständlich haben wir auch die übrigen Konsequenzen immer im Blick. Denn eine Verurteilung wegen Diebstahls oder Unterschlagung führt dazu, dass Sie vorbestraft sind. Ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis kann sich negativ auf Ihr Berufsleben auswirken. Alleine aus diesen Gründen macht sich eine anwaltliche Vertretung meist schon bezahlt. Wir beraten Sie hierzu umfassend und beziehen all diese Aspekte bei der Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie mit ein.

Die Kosten

Sicherlich interessiert Sie auch, mit welchen Anwaltskosten Sie bei einem Strafverfahren aufgrund eines nicht gemeldeten Geldfundes zu rechnen haben. Bei einem durchschnittlich gelagerten Fall müssen Sie bei einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund € 1.500,- (inklusive Umsatzsteuer) rechnen. Da jeder Fall jedoch seine eigenen Besonderheiten hat, können wir Ihnen an dieser Stelle natürlich noch keinen konkreten Preis nennen. Sie können uns jedoch jederzeit gerne kontaktieren und Ihren persönlichen Fall schildern. Dann können wir Ihnen sagen, welche Kosten konkret auf Sie zukommen.

Wenn Sie uns beauftragen möchten

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten oder noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach unter (0721) 976 646 80 in unserer Kanzlei an und vereinbaren einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Unsere weiteren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Kontakt.